Norm: ABGB §884ABGB §886
Rechtssatz: Der Bindungswille desjenigen, der eine schriftliche Erklärung übermittelt, wird erst mit seiner Unterschrift (und zusätzlich der Absendung des Schreibens) dokumentiert. Hier: Irrtümliches Absenden eines in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes verfaßten Schreibens, das vom Rechtsanwalt nicht unterschrieben worden war und nicht hätte abgesendet werden und somit der Gegenseite nicht hätte zugehen sollen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §884ABGB §886
Rechtssatz: Eine schriftlich festgehaltene Erklärung kann nur dann Rechtswirsamkeit entfalten, wenn sie entweder vom Erklärenden unterfertigt wurde oder wenn bewiesen wird, daß er an sie auch ohne Unterschrift gebunden sein wollte. Entscheidungstexte 7 Ob 571/95 Entscheidungstext OGH 22.11.1995 7 Ob 571/95 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §884ABGB §914 IABGB §880a A
Rechtssatz: Bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Formerfordernissen ist die Formklausel nach § 914 ABGB auszulegen. Eine Inanspruchnahmeerklärung kann daher wirksam sein, obwohl die vereinbarte Form nicht eingehalten wurde, wenn dies mit dem Zweck der Formabrede vereinbar ist. Entscheidungstexte 7 Ob 608/94 Entscheidungstext OGH 08.02.1994 7 Ob 6... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die
Begründung: des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern: Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, der Kläger habe den Beklagten nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigen wollen, ist ihm zu erwidern, daß die rechtliche Qualifikation eines Vertrages als Arbeit... mehr lesen...
Norm: ABGB §884
Rechtssatz: War auch zwischen den Parteien die Abgabe einer Erklärung (hier: Geltendmachung einer Wertsicherungsnachforderung) mit eingeschriebenem Brief vereinbart, so reicht doch nach dem Formzweck dieser Abrede ein einfacher Brief aus, wenn dessen Empfang zugestanden wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 564/92 Entscheidungstext OGH 14.10.1992 3 Ob 564/92 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile schlossen anläßlich und für den Fall der Scheidung ihrer Ehe einen Vergleich, in dem sich unter anderem die Klägerin verpflichtete, dem Beklagten zur Regelung der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse einen Abfindungsbetrag von 250.000 S in einem Teilbetrag von 125.000 S bis spätestens 30.Juni 1991 und einem weiteren Teilbetrag von 125.000 S bis spätestens 31.Dezember 1991 und Verzugszinsen von 10 % im Jahr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist Kommanditistin der mit der Unternehmensgruppe W*****- und B***** GmbH (über deren Vermögen am 24.8.1989 der Konkurs eröffnet wurde) wirtschaftlich verflochtenen "I***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****". Die von der beklagten Partei laut § 2 des Gesellschaftsvertrages unkündbar bis 31.12.2060 gehaltene Kommanditeinlage erhöhte sich durch Einbringung von Treuhandkapital von ursprünglich S 10.000,-- auf S 34,100.000,--. Die Kapitalbescha... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Rechtliche Beurteilung Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin zufolge des ungebührlichen Vorenthaltens des zum Entgeltbestandteil gewordenen "Überstundenpauschales" im Sinne des § 26 Z 2 AngG berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern a... mehr lesen...
Norm: ABGB §884
Rechtssatz: Der Vereinbarung der Schriftform für Vertragsänderungen kommt besondere Bedeutung bei Einschaltung von Vertretern, Boten oder Abschlußvermittlern zu. Hier bewirkt die Klausel zusätzlich zur Beschränkung des Bindungswillens der Parteien eine Vollmachtsbeschränkung auf das, was schriftlich fixiert ist. Entscheidungstexte 6 Ob 631/91 Entscheidungstext OGH 06.0... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind seit Jänner 1979 Mieter einer Wohnung im Hause Bregenz, J*****-Straße *****, das seit 1989 im Alleineigentum der Beklagten steht. Voreigentümerin war die gemeinnützige E***** Baugenossenschaft reg. Genossenschaft mbH mit dem Sitz in Wien. Mit dieser haben die Kläger den Mietvertrag geschlossen. Die Kläger stellten nachstehende Urteilsbegehren: 1. Die beklagte Partei sei schuldig, die auf der Liegenschaft J*****-Straße 27 in Bregenz errichtete... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der klagende Verlag ist Medieninhaber der in der Bundesrepublik Deutschland verlegten und seit 1970 auch in Österreich vertriebenen Programmzeitschrift "Fernsehwoche" mit dem Untertitel "aktuell und vielseitig". Diese Zeitschrift, deren Auflage in Österreich derzeit rund 8.500 Stück beträgt, wird selbständig und nicht als Beilage zu einem anderen Printmedium verkauft. Sie bringt und kommentiert vorwiegend die Fernsehprogramme in der Bundesrepublik Deutschland, b... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist nach dem schriftlichen Mietvertrag Mieter des gesamten zweiten Stockes des Hauses Petersbrunnstraße 1 a, bestehend aus acht Räumen, Bad, WC und Vorraum, weiters eines Nebenraumes für die Aktenablage sowie zweier gekennzeichneter Parkplätze im Hof dieses Hauses und dreier Flächen an der Außenfassade zur Anbringung von Schildern. Punkt 8.4. des Mietvertrages lautet: "Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte bezog von der - seit 4.11.1986 im Konkurs befindlichen - B*** GmbH & Co KG/Gensingen, Bundesrepublik Deutschland (im folgenden auch: Gemeinschuldnerin), in jahrelanger Geschäftsbeziehung jeweils auf Grund gesonderter Bestellungen Möbel zur Weiterveräußerung. Auf der Vorderseite der Bestellscheine der Beklagten befand sich jeweils folgende Klausel: "Eine von dieser Bestellung abweichende Auftragsbestätigung ist ungültig. Die Lieferung erfolgt z... mehr lesen...
Begründung: Am 6.2.1969 mietete der Antragsteller von Margarethe R***, der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, beginnend mit 1.3.1969 die Wohnung top. Nr. 7 in deren Haus Wien 3., Landstraßer Hauptstraße 104 gegen einen nach dem
Index: der Verbraucherpreise 1966 wertgesicherten Hauptmietzins von monatlich 2.000 S. Zwischen dem Antragsteller und Margarethe R*** bestand ein nahezu freundschaftliches Verhältnis. Der Antragsteller vermittelte der Hauseigentümerin Arbeitskräfte, sofe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrt von der Beklagten 2,730.994,91 S samt Anhang mit der
Begründung: , sie habe als Spediteur der Beklagten als Frachtführer den Auftrag erteilt, Waren der Firma M*** s.p.a. von Italien nach Österreich zu befördern, zu verzollen und an die Firma S*** GmbH nur gegen Bankbestätigungen über Zahlungen in der Höhe des Klagebetrages auszufolgen; letzterer Weisung habe die Beklagte zuwidergehandelt; Zahlung seitens der in Konkurs befindlichen Firma S**... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit dem am 11.Dezember 1979, drei Tage vor ihrer Scheidung, geschlossenen Notariatsakt trafen die Eltern des Klägers vor dem öffentlichen Notar Dr.Theodor H*** im Hinblick auf die beabsichtigte Scheidung eine umfassende vermögensrechtliche Regelung. Unter Punkt V. dieses Notariatsaktes wurde über die im Alleineigentum des Beklagten stehende Eigentumswohnung top. Nr. 24 im Appartementhaus "Ebenhof" in der Schweiz, 7270 Davos, Bolgenstraße 4 sowie über die hypot... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die
Begründung: des angefochtenen Urteils zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist lediglich zu bemerken, daß die Revisionswerberin mit ihren Ausführungen, die Feststellungen seien widersprüchlich, nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft und, soweit sie eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterstellt, nicht... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auf die Ausführungen der Revision folgendes zu entgegnen: Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre können die Parteien von einer vereinbarten Form jederzeit einvernehmlich - auch konkludent - abgehen (vgl Rummel in Rummel ABGB § 884 Rz 3; Rummel, Probleme der gewillkürten Schrift... mehr lesen...