Norm: ABGB §863 EIIABGB §884
Rechtssatz: Hat ein Vertragspartner die Erweiterung von vertraglichen Rechten durch den anderen Vertragspartner stillschweigend geduldet, obwohl ihm der Formmangel dieser Erweiterung bekannt war, so kann er sich, da er die vorgesehene Form einer Vertragsänderung durch sein konkludentes Verhalten bewußt vernachlässigt hat, nicht nachträglich auf den Formmangel berufen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 2823 S samt Nebengebühren als Kaufpreis für einen vom Beklagten bestellten vierteiligen Kaffeebehälter. Das Prozeßgericht erkannte nach dem Klagebegehren. Es stellte fest, daß der Beklagte, dessen Gattin sich ein Geschäft einrichtete, bei der Wiener Herbstmesse 1949 den Messestand der klagenden Partei besuchte und sich dort entschloß, für das in Einrichtung befindliche Geschäft seiner Gattin ... mehr lesen...
Norm: ABGB §861ABGB §884
Rechtssatz: Bindung an eine mündliche Umtauschzusage des Verkaufsleiters eines Messestandes, auch wenn der vom Käufer unterschriebene Bestellschein den Vermerk trägt "mündliche Vereinbarungen sind ungültig" und die zugesandte Auftragsbestätigung die Umtauschklausel nicht enthält. Entscheidungstexte 3 Ob 565/51 Entscheidungstext OGH 26.09.1951 3 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §884
Rechtssatz: Wenn sich die Parteien beim schriftlichen Vertragsabschluß persönlich gegenüberstehen, widerspricht es der Übung und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn ein Teil mit dem anderen mündlich bestimmte Vertragsvereinbarungen trifft und vertragsmäßig Zusagen macht, sich aber hinterher auf eine damit im Gegensatz stehende Klausel des gedruckten Bestellscheinformulars beruft. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §884ZPO §577 Abs3
Rechtssatz: Der Vertrag ist nicht schriftlich geschlossen, wenn im Auftrage und in Gegenwart des einen Vertragsteiles ein Dritter die Stampiglie des Vertragsteiles der Urkunde beidruckt und mit dem Beisatze "per" für den Vertragsteil unterfertigt, eine schriftliche Vollmacht dieses Dritten aber nicht vorliegt. Entscheidungstexte 3 Ob 108/33 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ABGB §884
Rechtssatz: Die Schriftlichkeit des Vertrages kann für die Nebenverabredungen ausdrücklich ausgenommen werden. Entscheidungstexte 3 Ob 628/28 Entscheidungstext OGH 25.10.1928 3 Ob 628/28 Veröff: SZ 10/308 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0024293 Dokumentnummer ... mehr lesen...