RS OGH 1951/9/26 3Ob565/51, 7Ob276/64, 6Ob652/79, 8Ob2064/96d, 5Ob28/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1951
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Norm

ABGB §861
ABGB §884

Rechtssatz

Bindung an eine mündliche Umtauschzusage des Verkaufsleiters eines Messestandes, auch wenn der vom Käufer unterschriebene Bestellschein den Vermerk trägt "mündliche Vereinbarungen sind ungültig" und die zugesandte Auftragsbestätigung die Umtauschklausel nicht enthält.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 565/51
    Entscheidungstext OGH 26.09.1951 3 Ob 565/51
    SZ 24/249
  • 7 Ob 276/64
    Entscheidungstext OGH 23.10.1964 7 Ob 276/64
    Auch; Veröff: HS 4360
  • 6 Ob 652/79
    Entscheidungstext OGH 19.12.1979 6 Ob 652/79
    Auch; Veröff: JBl 1981,317
  • 8 Ob 2064/96d
    Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 Ob 2064/96d
    Auch
  • 5 Ob 28/09t
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 28/09t
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Klägerin vermag gegen die Annahme einer von standardisierten Verträgen abweichenden Vereinbarung nicht mit Erfolg die zwischen den Streitteilen für eine Änderung der Vertragsbestimmungen vereinbarte Schriftformklausel einzuwenden, wenn ihre eigenen für solche Geschäfte abschlussberechtigten Vertreter die abweichende Vereinbarung geschlossen haben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0013983

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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