RS OGH 2013/2/21 7Ob608/94, 7Ob2135/96p, 9Ob319/99y, 7Ob109/01g, 1Ob106/11m, 9ObA156/12z

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Veröffentlicht am 08.02.1994
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Norm

ABGB §884
ABGB §914 I
ABGB §880a A
  1. ABGB § 884 heute
  2. ABGB § 884 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 880a heute
  2. ABGB § 880a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Formerfordernissen ist die Formklausel nach § 914 ABGB auszulegen. Eine Inanspruchnahmeerklärung kann daher wirksam sein, obwohl die vereinbarte Form nicht eingehalten wurde, wenn dies mit dem Zweck der Formabrede vereinbar ist.Bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Formerfordernissen ist die Formklausel nach Paragraph 914, ABGB auszulegen. Eine Inanspruchnahmeerklärung kann daher wirksam sein, obwohl die vereinbarte Form nicht eingehalten wurde, wenn dies mit dem Zweck der Formabrede vereinbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033006

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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