Norm
ABGB §884Rechtssatz
Eine schriftlich festgehaltene Erklärung kann nur dann Rechtswirksamkeit entfalten, wenn sie entweder vom Erklärenden unterfertigt wurde oder wenn bewiesen wird, dass er an sie auch ohne Unterschrift gebunden sein wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078936Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.12.2022