RS OGH 2022/10/24 7Ob571/95, 8ObA75/22w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

ABGB §884
ABGB §886
  1. ABGB § 884 heute
  2. ABGB § 884 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 886 heute
  2. ABGB § 886 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine schriftlich festgehaltene Erklärung kann nur dann Rechtswirksamkeit entfalten, wenn sie entweder vom Erklärenden unterfertigt wurde oder wenn bewiesen wird, dass er an sie auch ohne Unterschrift gebunden sein wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078936

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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