Norm: ABGB §881 IA
Rechtssatz: Für die Gültigkeit eines Vertrages zu Gunsten Dritter ist die Geschäftsfähigkeit des Begünstigten keine Voraussetzung. Eine Annahme durch den Dritten ist ja nicht erforderlich, vielmehr steht ihm lediglich das Recht auf Zurückweisung des aus dem Vertrag erworbenen Rechtes zu (§ 882 Abs 1 ABGB). Der Dritte ist eben am Rechtsgeschäft nicht selbst beteiligt, er erwirbt das Forderungsrecht ohne sein Zutun. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §881 IAABGB §1392 EVersVG §1
Rechtssatz: Die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen, insbesondere in der Lebensversicherung, enthalten ausdrücklich gar keine Abtretungsverbote und Verpfändungsverbote, sondern nur eine "Zahlungssperre". Zahlungssperren, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zu Gunsten Dritter (also insbesondere von einem Versicherungsnehmer und dem Versicherer zu Gunsten eines Vinkulargläubigers) vereinbart wur... mehr lesen...
Norm: ABGB §881 IA
Rechtssatz: Ein aus einem Vertrag begünstigter Dritter kann auch eine noch unbestimmte Person sein, die aber bestimmbar ist oder in der Folge bestimmbar wird. Entscheidungstexte 1 Ob 125/99k Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 125/99k 4 Ob 61/03d Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 61/03d Auch; nur: Ein au... mehr lesen...