RS OGH 2001/1/29 3Ob44/00t, 10Ob31/14b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2001
beobachten
merken

Norm

ABGB §881 IA

Rechtssatz

Für die Gültigkeit eines Vertrages zu Gunsten Dritter ist die Geschäftsfähigkeit des Begünstigten keine Voraussetzung. Eine Annahme durch den Dritten ist ja nicht erforderlich, vielmehr steht ihm lediglich das Recht auf Zurückweisung des aus dem Vertrag erworbenen Rechtes zu (§ 882 Abs 1 ABGB). Der Dritte ist eben am Rechtsgeschäft nicht selbst beteiligt, er erwirbt das Forderungsrecht ohne sein Zutun.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114818

Im RIS seit

28.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten