Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Für die Gültigkeit eines Vertrages zu Gunsten Dritter ist die Geschäftsfähigkeit des Begünstigten keine Voraussetzung. Eine Annahme durch den Dritten ist ja nicht erforderlich, vielmehr steht ihm lediglich das Recht auf Zurückweisung des aus dem Vertrag erworbenen Rechtes zu (§ 882 Abs 1 ABGB). Der Dritte ist eben am Rechtsgeschäft nicht selbst beteiligt, er erwirbt das Forderungsrecht ohne sein Zutun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114818Im RIS seit
28.02.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014