Norm: ABGB §881ABGB §1068ABGB §1070
Rechtssatz: Die allgemeine Freiheit, Verträge auch als Verträge zugunsten Dritter zu schließen, gilt auch für Verträge, die Wiederkaufsrechte begründen. Entscheidungstexte 5 Ob 271/03v Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 271/03v Veröff: SZ 2004/24 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...