RS OGH 2004/2/10 5Ob271/03v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2004
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Norm

ABGB §881
ABGB §1068
ABGB §1070

Rechtssatz

Die allgemeine Freiheit, Verträge auch als Verträge zugunsten Dritter zu schließen, gilt auch für Verträge, die Wiederkaufsrechte begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118861

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0050OB00271_03V0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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