Norm: ABGB §881 IAAHG §1 Abs2 BaAHG §1 Abs2 FAHG §9 Abs5
Rechtssatz: Ist der Schädiger als physische Person im Sinn des § 1 AHG Organ, kann ihn der Geschädigte jedenfalls dann nicht auf Grund eines nicht mit ihm geschlossenen Vertrags persönlich in Anspruch nehmen, wenn durch diesen Vertrag die Organstellung erst begründet wurde. Der Geschädigte kann sich auch nicht darauf berufen, von den Schutzwirkungen dieses Vertrags umfasst zu sein. ... mehr lesen...