Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Ein aus einem Vertrag begünstigter Dritter kann auch eine noch unbestimmte Person sein, die aber bestimmbar ist oder in der Folge bestimmbar wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111987Im RIS seit
24.06.1999Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014