Norm: ABGB §833ABGB §836
Rechtssatz: Wenn eine Beschlussfassung der Miteigentumsgemeinschaft im Kern die Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Gemeinschaftsangelegenheiten betrifft, ist ein Stimmrechtsausschluss einzelner Miteigentümer jedenfalls im Regelfall nicht angebracht, auch wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts aufgrund dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufender Partikularinteressen der ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AABGB §836 BABGB §837 BABGB §838aGmbHG §39 Abs4GmbHG §39 Abs5WEG §24 Abs3
Rechtssatz: Betrifft die Beschlussfassung die Frage, ob ein schlichter Miteigentümer (oder eine ihm wirtschaftlich oder familiär verbundene Person) zum Fremdverwalter der Liegenschaft zu bestellen ist, ist jedenfalls dann, wenn der beabsichtigte Verwaltervertrag ortsübliche Konditionen enthält und dem Verwalter keine über die gesetzliche Regelung hinausgeh... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin C*****, vertreten durch Hauser Milchrahm & Stadlmann Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin „S*****“ *****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Johannes Sykora, wegen Feststellung ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer der EZ ***** GB *****. Er beantragte mit dem am 7. 1. 2008 beim Erstgericht eingelangten Grundbuchsgesuch die Ersichtlichmachung von Namen und Anschrift des Mag. (FH) Reinhold W***** (= nunmehriger Revisionsrekurswerber) als bestellten Verwalter der Liegenschaft. Der Antragsteller legte dazu den im Sinn des § 24 Abs 5 WEG 2002 erfolgten Aushang (Anschlag) über einen Umlaufbeschluss der Eigentümergemeinschaft vor, wonach eine je... mehr lesen...
Begründung: Die Verfahrensparteien sind sämtliche Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit der Liegenschaftsadresse *****. Das Objekt besteht lediglich aus 4 Eigentumswohnungen. Am 10. 5. 2002 kündigten alle Wohnungseigentümer gemeinsam eine damals bestehende Fremdverwaltung per 31. 8. 2002 auf. In einer Eigentümerversammlung vom 13. 4. 2002 beschlossen sie, zur Kosteneinsparung die Hausverwaltung künftig selbst zu übernehmen. Dabei erklärte sich die Zweitantragsgegnerin b... mehr lesen...
Begründung: Sämtliche Verfahrensparteien sind Mit- und Wohnungseigentümer des Objekts T***** in 5020 Salzburg, wobei die Antragstellerinnen zusammen über 30,8 % der Anteile verfügungsberechtigt sind. Im Jahr 1995 wurde der mit dem Immobilienbüro B***** GmbH bestehende Hausverwaltungsvertrag für das Haus T***** aufgekündigt. Aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses übernahm die Erstantragstellerin gemeinsam mit der Erstantragsgegnerin die Verwaltung der Liegenschaft. Dabei beschränkte s... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller repräsentieren als Wohnungseigentümer 44,10 %, die Antragsgegnerin 55,90 % der Anteile der Liegenschaft ***** in *****. Im Jänner 2007 übermittelte die Antragsgegnerin sämtlichen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft ein Schreiben, in dem sie ihre Ansicht der Unausweichlichkeit eines Verwalterwechsels darlegte und die Qualitäten eines von ihr kontaktierten Hausverwalters samt dessen Bewerbungsunterlagen darstellte. Sie lud sämtliche Miteigentü... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte und die R***** GmbH errichteten in den Jahren 1995 und 1996 auf einer je zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft zwei Wohnanlagen. Sie schlossen mit den Wohnungseigentumswerbern im Jahr 1995 Anwartschaftsverträge und im Jahr 1996 den Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag. Im Anwartschaftsvertrag verpflichteten sich die Verkäufer, das Bauvorhaben entsprechend dem bewilligten Bauplan und den Ö-Normen zu errichten sowie hiebei die Vorschriften der Kärn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte war aufgrund des am 16. 3. 1998 für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossenen Verwaltungsvertrages Hausverwalterin der Liegenschaft *****. In der am 14. 3. 2002 stattgefundenen Eigentümerversammlung wurde mit Mehrheitsbeschluss die Kündigung des Verwaltervertrags per 31. 12. 2003 ausgesprochen. Diese Kündigung wurde der Beklagten schriftlich zur Kenntnis gebracht und von ihrem Geschäftsführer auch angenommen. Nach Inkrafttreten des WEG 2002 (1. 7.... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Friedrich G*****, 2. Regine E****... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist ausschließlich jener Entscheidungsteil, mit dem das Begehren des Antragstellers, die Erstantragsgegnerin als Verwalterin abzuberufen, abgewiesen wurde. Das Erstgericht begründete die Abweisung primär damit, die Erstantragsgegnerin sei zwar zur Verwalterin bestellt worden, habe jedoch nur geringfügige Fehlleistungen gesetzt und keineswegs ihre Pflichten als Verwalterin grob vernachlässigt. Darüber hinaus wies das Erstgericht ... mehr lesen...
Begründung: Alle am gegenständlichen Wohnrechtsverfahren beteiligten Personen, auch die als Erstantragstellerin einschreitende B***** reg. GenmbH, sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit den Häusern ***** 59a und ***** 59b. Die genannte Genossenschaft (Erstantragstellerin) ist zugleich die Verwalterin der Liegenschaft. Es geht um die Kündigung des Verwaltervertrages zum 31. 12. 1999. Da sich das Verfahren bereits im zweiten Rechtsgang befindet, kann zur Darste... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auch im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren nach § 26 Abs 2 WEG gilt das Neuerungsverbot (zuletzt 5 Ob 71/00b). Selbst wenn man dem Revisionsrekurswerber seit Eintritt in die Wohnungseigentumsgemeinschaft die Stellung eines Verfahrensbeteiligten und damit die Rechtsmittellegitimation zubilligt, kann daher auf sein erst nach der erstinstanzlichen Beschlussfassung (17. 7. 2000) erstattetes Vorbringen (damals war noch seine Re... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: An der aus zwei Häusern bestehenden Wohnanlage *****, ist Wohnungseigentum begründet; die teils im Freien, teils in einer Garage situierten Kfz-Abstellflächen stehen jedoch im schlichten Miteigentum der Anteilseigner (und nicht im Eigentum der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft, wie die Streitteile zwar übereinstimmend, aber abweichend vom Grundbuchsstand vorgebracht haben). Bei der Erstvergabe der Wohnungen (die bereits Jahre zurückliegt) wurden die... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat zwar den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung für zulässig erklärt, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht zur Frage Stellung genommen habe, ob die Verwaltungsbefugnis der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Bestellung und Kündigung eines gewillkürten Verwalters vertraglich abbedungen werden kann, doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO (hier iVm § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Ge... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Rechtsvorgängerin der Erstklägerin, die am 17. 1. 1996 verstorbene Anna R*****, und die Zweitklägerin waren zu je einem Viertel, die Nebenintervenientin (Verlassenschaft nach Dkfm. Dr. Rudolf T*****) zur Hälfte Miteigentümerinnen der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch Meidling mit dem Haus *****. Mit gerichtlichem Beschluß vom 8. 6. 1989 wurde Peter F*****, Immobilienverwalter in Wien, zum Verwalter dieser Liegenschaft bestellt. Die beklagte OHG ist Mieteri... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Vorauszuschicken ist, daß die Antragsteller ihren Anspruch auf Abrechnung der Rücklage und Herausgabe des Überschusses an den neuen Verwalter auf § 16 Abs 3 WEG gründen. Nach neuerer Judikatur wäre damit ihre Aktivlegitimation in Frage zu stellen (5 Ob 93/98g = RIS-Justiz RS0110524), doch kommt diesem Problem wegen der Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels keine entscheidende Bedeutung zu. Alle im vorliegenden Revisionsrek... mehr lesen...
Begründung: An der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, BG Mödling, mit dem Haus *****, ist Wohnungseigentum begründet. Sowohl die zu I.) (= 3 Msch 67/94i) als auch zu II.) (= 3 Msch 68/94m) auftretenden Antragsteller sind Wohnungseigentümer. Mit Vollmacht vom 4.3.1993 wurde der zu I.) Antragsgegnerin und zu II.) Beteiligten P***** GesmbH, Realitäten- Gebäudeverwaltung, Verwaltervollmacht erteilt. An der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, BG Mödling, mit dem Haus *****,... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller und Antragsgegner sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 600 Grundbuch ***** mit den Häusern Graz, *****. Mit den Miteigentumsanteilen ist jeweils Wohnungseigentum verbunden. Wohnungseigentumsorganisator war die "S*****gesellschaft mbH" in G*****. Mit ihrem Antrag vom 27. Mai 1993 begehrten die Antragsteller zunächst nur gegenüber dem Erstantragsgegner, in der Folge auch gegenüber den 2.) bis 8.) Antragsgegnern, deren Zustimmung zur Klagsführung de... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1ABGB §836 AWEG §14 Abs1 Z4WEG §15WEG §17 Abs5WEG §26WEG §26 Abs2 Z2WEG 2002 §19WEG 2002 §23WEG 2002 §28WEG 2002 §28 Abs1 Z5WEG 2002 §30 Abs1 Z6
Rechtssatz: Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beendet die in § 833 ABGB als Normalfall vorgesehene oder von der Mehrheit der Miteigentümer sogar ausdrücklich beschlossene Selbstverwaltung und nimmt auch gleich die ansonsten der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentüme... mehr lesen...
Norm: ABGB §836 ÜbsABGB §836 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 836 ABGB A Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren B Bestellung C Abberufung D Sonstiges Informationen zu § 836 ABGB Verweisungen: Entscheidungen über die Stellung des Verwalters siehe unter § 837 ABGB European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102624 Im RIS seit ... mehr lesen...
Norm: ABGB §835 DABGB §836 AABGB §837 CWEG idF 3.WÄG §17 Abs2WEG 2002 §20 Abs1
Rechtssatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird zwar gemäß § 17 Abs 2 WEG idF des 3.WÄG grundsätzlich vom Verwalter vertreten. Dessen Vollmacht ist aber nur nach außen unbeschränkbar, also nicht gegenüber Wohnungseigentümern. Entscheidungstexte 5 Ob 2179/96v Entscheidungstext OGH 10.09.1996 5 Ob 2179/96v... mehr lesen...
Norm: ABGB §835 BABGB §836 CABGB §837 DWEG 1975 §13a Abs1 Z6WEG 1975 §18 Abs1 Z3 Fall2WEG 1975 §18 Abs2WEG 2002 §21 Abs3WEG 2002 §30 Abs1 Z6WEG 2002 §52 Abs1 Z3WEG 2002 §52 Abs1 Z8
Rechtssatz: Ein auf § 13a Abs 1 Z 6 WEG gestützter Antrag auf gerichtliche Verwalterbestellung führt zunächst nur dazu, dass die Selbstverwaltung formell beendet und den Miteigentümern ein Auftrag zur Bestellung eines Verwalters erteilt wird. Um von vornherein zu ver... mehr lesen...
Norm: ABGB §836 CABGB §1020WEG §18 Abs1 Z1WEG §18 Abs1 Z2
Rechtssatz: In den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 WEG bedarf die Aufhebung einer Kündigung des dem Verwalter eines gemeinschaftlichen Gutes erteilten Auftrages als contrarius actus eines Mehrheitsbeschlusses der Mit- und Wohnungseigentümer über die Wiederbestellung des Verwalters, die auch noch dessen Annahme voraussetzt. Der "Widerruf" der Kündigung bzw. die Zurückziehung des zur Kün... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist zur Hälfte, die beiden Antragsgegner sind je zu einem Viertel Miteigentümer der Liegenschaft EZ 2184 KG Meidling mit dem Haus Wien 12., Siebertgasse 4. Mit Vereinbarung vom 29.12.1983 und 23.1.1984 betrauten die Antragsgegner und die Rechtsvorgängerin des Antragstellers, Gertrude B***-T***, die ihren Liegenschaftsanteil dem Antragsteller mit Vertrag vom 20.8.1985 verkaufte, den Rechtsanwalt Dr. Alfred P*** mit der Verwaltung dieses Hauses vom 1.1.... mehr lesen...