RS OGH 2013/2/14 5Ob249/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2013
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Norm

ABGB §833 A
ABGB §836 B
ABGB §837 B
ABGB §838a
GmbHG §39 Abs4
GmbHG §39 Abs5
WEG §24 Abs3

Rechtssatz

Betrifft die Beschlussfassung die Frage, ob ein schlichter Miteigentümer (oder eine ihm wirtschaftlich oder familiär verbundene Person) zum Fremdverwalter der Liegenschaft zu bestellen ist, ist jedenfalls dann, wenn der beabsichtigte Verwaltervertrag ortsübliche Konditionen enthält und dem Verwalter keine über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Befugnisse eingeräumt werden sollen, auch der betroffene Miteigentümer stimmberechtigt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 249/12x
    Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 249/12x
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Lehre und Rechtsprechung unter Berücksichtigung von § 24 Abs 3 WEG sowie § 39 Abs 4 und Abs 5 GmbHG. (T1); Veröff: SZ 2013/18

Schlagworte

Stimmverbot, Stimmrechtsausschluss, Richter in eigener Sache, Nahebeziehung, Gefährdung von Gemeinschaftsinteressen, Fremdverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128631

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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