RS OGH 2013/2/14 5Ob249/12x

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Veröffentlicht am 14.02.2013
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Rechtssatz

Betrifft die Beschlussfassung die Frage, ob ein schlichter Miteigentümer (oder eine ihm wirtschaftlich oder familiär verbundene Person) zum Fremdverwalter der Liegenschaft zu bestellen ist, ist jedenfalls dann, wenn der beabsichtigte Verwaltervertrag ortsübliche Konditionen enthält und dem Verwalter keine über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Befugnisse eingeräumt werden sollen, auch der betroffene Miteigentümer stimmberechtigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Stimmverbot, Stimmrechtsausschluss, Richter in eigener Sache, Nahebeziehung, Gefährdung von Gemeinschaftsinteressen, Fremdverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128631

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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