RS OGH 2020/9/16 6Ob169/20a, 5Ob189/20k

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Veröffentlicht am 16.09.2020
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Norm

ABGB §833
ABGB §836

Rechtssatz

Wenn eine Beschlussfassung der Miteigentumsgemeinschaft im Kern die Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Gemeinschaftsangelegenheiten betrifft, ist ein Stimmrechtsausschluss einzelner Miteigentümer jedenfalls im Regelfall nicht angebracht, auch wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts aufgrund dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufender Partikularinteressen der Miteigentümer besteht. Dies gilt insbesondere auch bei der Abstimmung über die Bestellung eines Miteigentümers zum Verwalter und über dessen Abberufung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Stimmrechtsausschluss, Miteigentumsgemeinschaft, Interessenkonflikt, Verwalterbestellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133287

Im RIS seit

16.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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