Norm
ABGB §836 CRechtssatz
In den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 WEG bedarf die Aufhebung einer Kündigung des dem Verwalter eines gemeinschaftlichen Gutes erteilten Auftrages als contrarius actus eines Mehrheitsbeschlusses der Mit- und Wohnungseigentümer über die Wiederbestellung des Verwalters, die auch noch dessen Annahme voraussetzt. Der "Widerruf" der Kündigung bzw. die Zurückziehung des zur Kündigung erklärten Einverständnisses durch einen der Mit- und Wohnungseigentümer, der nicht die Mehrheit der Anteile auf sich vereinigt, reicht hiefür - abgesehen von den sonstigen Erfordernissen der Willensbildung in Angelegenheiten der Verwaltung von Wohnungseigentum - nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013727Dokumentnummer
JJR_19930525_OGH0002_0050OB00041_9300000_001