RS OGH 1996/6/12 5Ob2064/96g, 5Ob265/03m, 5Ob40/08f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1996
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Norm

ABGB §835 B
ABGB §836 C
ABGB §837 D
WEG 1975 §13a Abs1 Z6
WEG 1975 §18 Abs1 Z3 Fall2
WEG 1975 §18 Abs2
WEG 2002 §21 Abs3
WEG 2002 §30 Abs1 Z6
WEG 2002 §52 Abs1 Z3
WEG 2002 §52 Abs1 Z8

Rechtssatz

Ein auf § 13a Abs 1 Z 6 WEG gestützter Antrag auf gerichtliche Verwalterbestellung führt zunächst nur dazu, dass die Selbstverwaltung formell beendet und den Miteigentümern ein Auftrag zur Bestellung eines Verwalters erteilt wird. Um von vornherein zu verhindern, dass der pflichtwidrige Mehrheitseigentümer die Verwaltung (erneut) an sich zieht, bedarf es einer Abberufung, die das (Wieder-)Bestellungsverbot des § 18 Abs 2 WEG auslöst. Das lässt sich nur über die als zulässig erkannte analoge Anwendung der Regelung des § 13a Abs 1 Z 6 iVm § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG erreichen (hier: Mehrheitseigentümer, der sich wie ein fremdbestimmter Verwalter geriert und eigenmächtig Verwaltungshandlungen setzt).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2064/96g
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2064/96g
  • 5 Ob 265/03m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 5 Ob 265/03m
    Vgl auch; nur: Um von vornherein zu verhindern, dass der pflichtwidrige Mehrheitseigentümer die Verwaltung (erneut) an sich zieht, bedarf es einer Abberufung, die das (Wieder-)Bestellungsverbot des § 18 Abs 2 WEG auslöst. Das lässt sich nur über die als zulässig erkannte analoge Anwendung der Regelung des § 13a Abs 1 Z 6 iVm § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG erreichen (hier: Mehrheitseigentümer, der sich wie ein fremdbestimmter Verwalter geriert und eigenmächtig Verwaltungshandlungen setzt). (T1)
  • 5 Ob 40/08f
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 40/08f
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Notwendigkeit zur Schließung einer Rechtsschutzlücke ist hier (Wahrnehmung bestimmter Ausschnitte von Verwaltungsaufgaben durch einzelne Wohnungseigentümer bei Selbstverwaltung) nicht zu erkennen. (T2); Beisatz: Allfälligen Unzulänglichkeiten oder gar Missbräuchen einer an einzelne Mit- und Wohnungseigentümer „delegierten" Selbstverwaltung kann - wenn sich das Problem eines dominanten Mehrheitseigentümers nicht stellt - ohnehin durch einen jedem einzelnen Mitglied der Eigentümergemeinschaft möglichen Antrag auf Bestellung eines Verwalters nach § 30 Abs 1 Z 6 WEG 2002 adäquat begegnet werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103299

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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