Norm
ABGB §835 DRechtssatz
Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird zwar gemäß § 17 Abs 2 WEG idF des 3.WÄG grundsätzlich vom Verwalter vertreten. Dessen Vollmacht ist aber nur nach außen unbeschränkbar, also nicht gegenüber Wohnungseigentümern.Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird zwar gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG in der Fassung des 3.WÄG grundsätzlich vom Verwalter vertreten. Dessen Vollmacht ist aber nur nach außen unbeschränkbar, also nicht gegenüber Wohnungseigentümern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105791Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2014