RS OGH 1996/9/10 5Ob2179/96v, 5Ob159/01w, 5Ob128/08x, 10Ob44/12m, 2Ob55/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1996
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Norm

ABGB §835 D
ABGB §836 A
ABGB §837 C
WEG idF 3.WÄG §17 Abs2
WEG 2002 §20 Abs1

Rechtssatz

Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird zwar gemäß § 17 Abs 2 WEG idF des 3.WÄG grundsätzlich vom Verwalter vertreten. Dessen Vollmacht ist aber nur nach außen unbeschränkbar, also nicht gegenüber Wohnungseigentümern.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2179/96v
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 5 Ob 2179/96v
  • 5 Ob 159/01w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 159/01w
    Auch
  • 5 Ob 128/08x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 128/08x
    Auch; Beisatz: Durch die Ersichtlichmachung nach § 19 Satz 2 WEG 2002 soll die Rechtsstellung des Verwalters insofern gestärkt werden, als diese dann Dritten gegenüber nicht mehr in jedem einzelnen Geschäftsfall nachgewiesen werden muss, sondern unmittelbar aufgrund der Eintragung im Grundbuch und den der Verwalterbestellung zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 18 ff WEG 2002) erhellt. (T1)
  • 10 Ob 44/12m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 44/12m
    Auch; Beisatz: Die Vollmacht eines Verwalters von Wohnungseigentum ist eine nach außen hin unbeschränkte und unbeschränkbare Formalvollmacht und ähnelt einer organschaftlichen Vertretung. (T2); Beisatz: Anmerkung: nunmehr § 20 WEG 2002. (T3)
  • 2 Ob 55/13x
    Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 55/13x
    Auch; Beis wie T2 nur: Die Vollmacht eines Verwalters von Wohnungseigentum ist eine nach außen hin unbeschränkte und unbeschränkbare Formalvollmacht. (T4); Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105791

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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