Norm: ABGB §834ABGB §835 BABGB §836 BABGB §838a
Rechtssatz: Die Bestellung eines Verwalters ist eine Maßregel, die durch Stimmenmehrheit zu treffen ist. Der überstimmten Minderheit steht kein Rechtsbehelf gegen diese Mehrheitsentscheidung zu. Entscheidungstexte 2 Ob 613/52 Entscheidungstext OGH 10.09.1952 2 Ob 613/52 Veröff: EvBl 1952/411 S 633 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §550ABGB §810ABGB §836 AABGB §968AußStrG §78 BAußStrG §127 Abs2
Rechtssatz: Mehrere Miterben haben das Recht auf Übertragung der gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses, die sich nach den Grundsätzen über die Gemeinschaft des Eigentums zu führen haben. Beantragt aber ein Miterbe, ihm allein die Nachlaßverwaltung zu übertragen, so bedarf es hiezu der Zustimmung aller Miterben. Wird diese verweigert, so muß das Abhandlungsgericht bis zur... mehr lesen...
Das Erstgericht hat die einstweilige Verfügung bewilligt, mit welcher zur Sicherung des von der gefährdeten Partei behaupteten Anspruches auf Bestellung eines gemeinsamen Verwalters für das Haus Wien, XIX., C.gasse 8, und auf Rechnungslegung die Verwaltung dieses Hauses durch einen vom Gerichte bestellten gemeinsamen Verwalter angeordnet werde, das Rekursgericht hat den Antrag mit der Begründung: abgewiesen, daß die Bestellung des Verwalters gemäß § 836 ABGB. stets Sache der Mehrheit s... mehr lesen...
Der Kläger machte Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse auf Gehalt, Urlaubsentschädigung, Weihnachtsremuneration für die Zeit von 1944 bis zu der nach seinem Vorbringen durch einverständliche Auflösung erfolgten Beendigung des Dienstverhältnisses sowie verschiedene mit seinem Dienstverhältnis zusammenhängende Forderungen geltend. Die durch einen vom Prozeßgericht bestellten Kollisionskurator vertretene Beklagte wendete bei der ersten Tagsatzung zunächst Nichtigkeit des Verfahrens ein... mehr lesen...
Das Klagebegehren ist auf Teilung der im gleichteiligen Eigentum der Streitteile stehenden Liegenschaft EZ. X, Katastralgemeinde J., im Verhältnis 1 : 1 durch gerichtliche Feilbietung gerichtet. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Über Berufung des Beklagten änderte das Berufungsgericht das Urteil in ein das Klagebegehren abweisendes ab. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Der Miteig... mehr lesen...
Norm: ABGB §836 C
Rechtssatz: Der Miteigentümer, der die Mehrheit der Anteile besitzt, kann die von ihm bisher einem anderen Miteigentümer auf unbestimmte Zeit übertragenen Verwaltung - im streitigen Verfahren - ohne Angabe von Gründen an sich ziehen. Entscheidungstexte 1 Ob 930/47 Entscheidungstext OGH 21.01.1948 1 Ob 930/47 Europea... mehr lesen...
Norm: ABGB §836 AJN §1 DVe2
Rechtssatz: Über den Ersatz des Verwalters der gemeinschaftlichen Sache durch eine andere Person ist, wenn kein Mehrheitsbeschluß zu erzielen ist, vom Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Entscheidungstexte 2 Ob 635/37 Entscheidungstext OGH 20.07.1937 2 Ob 635/37 Veröff: SZ 19/229 = ebenso SZ 10/127 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §836 C
Rechtssatz: Ist ein Miteigentümer mit Zustimmung der anderen Miteigentümer zum Verwalter der gemeinschaftlichen Sache bestellt worden, so kann dessen Enthebung von einer Miteigentümergruppe, der nur die Hälfte der Liegenschaft gehört, nur aus wichtigen Gründen begehrt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 419/37 Entscheidungstext OGH 28.05.1937 3 Ob 419/37 Veröff: S... mehr lesen...
Norm: ABGB §836 AZPO §577 Abs1
Rechtssatz: Die Auswahl des zu bestellenden Verwalters kann ( als eine außerstreitige Angelegenheit ) nicht durch einen Schiedsspruch erfolgen. Entscheidungstexte 4 Ob 21/36 Entscheidungstext OGH 28.01.1936 4 Ob 21/36 Veröff: SZ 18/22 2 Ob 802/54 Entscheidungstext OGH 25.11.1954 2 Ob 802/54... mehr lesen...
Norm: ABGB §835 EABGB §836 A
Rechtssatz: Der Minderheit, deren Begehren um Entfernung eines bestellten, von ihr als untreu erklärten Verwalters von der Mehrheit abgelehnt wird, steht nicht das Recht zu, sich nach § 835 ABGB an den Richter um Abhilfe zu wenden. Entscheidungstexte 3 Ob 790/35 Entscheidungstext OGH 22.01.1936 3 Ob 790/35 Veröff: SZ 18/18 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §836 B
Rechtssatz: Bei einem Streit unter den Miteigentümern eines Hauses über die Auswahl der Person des Verwalters entscheidet die Mehrheit. Entscheidungstexte 1 Ob 27/34 Entscheidungstext OGH 13.02.1934 1 Ob 27/34 Veröff: SZ 16/28 7 Ob 195/69 Entscheidungstext OGH 29.10.1969 7 Ob 195/69 Veröff: MietSlg 21... mehr lesen...
Norm: ABGB §836 C
Rechtssatz: Hat die Mehrheit der Miteigentümer einen Miteigentümer mit Vertrag zum Verwalter der gemeinschaftlichen Sache bestellt, so kann diese Bestellung nicht von einem der Miteigentümer - mag er auch für sich allein schon die Mehrheit besitzen - widerrufen werden. Entscheidungstexte 2 Ob 46/31 Entscheidungstext OGH 10.02.1931 2 Ob 46/31 Veröff: SZ 13/65... mehr lesen...
Norm: ABGB §836 A
Rechtssatz: Hat sich ein Hälfteeigentümer mit der Bestellung eines Verwalters für die gemeinsame Sache einverstanden erklärt, so muß er, wenn er jetzt die Bestellung des Verwalters widerrufen will, im Rechtswege dartun, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nicht mehr vorliegen. Entscheidungstexte 3 Ob 736/30 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: ABGB §836 B
Rechtssatz: Für die Bestellung des Verwalters einer mit einem Substitutionsbande behafteten Liegenschaft ist die Majorität der Fiduziarerben maßgegend. Entscheidungstexte 1 Ob 631/25 Entscheidungstext OGH 14.06.1925 1 Ob 631/25 Veröff: SZ 7/299 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1925:RS00157... mehr lesen...