RS OGH 2020/9/16 3Ob790/35; 6Ob444/59; 8Ob552/77; 1Ob682/88; 6Ob169/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1936
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Minderheit, deren Begehren um Entfernung eines bestellten, von ihr als untreu erklärten Verwalters von der Mehrheit abgelehnt wird, steht nicht das Recht zu, sich nach § 835 ABGB an den Richter um Abhilfe zu wenden.Der Minderheit, deren Begehren um Entfernung eines bestellten, von ihr als untreu erklärten Verwalters von der Mehrheit abgelehnt wird, steht nicht das Recht zu, sich nach Paragraph 835, ABGB an den Richter um Abhilfe zu wenden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 790/35
    Entscheidungstext OGH 22.01.1936 3 Ob 790/35
    Veröff: SZ 18/18
  • 6 Ob 444/59
    Entscheidungstext OGH 07.01.1960 6 Ob 444/59
    Auch
  • 8 Ob 552/77
    Entscheidungstext OGH 19.10.1977 8 Ob 552/77
  • RS0013729">1 Ob 682/88
    Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 682/88
    Auch
  • RS0013729">6 Ob 169/20a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 169/20a
    vgl aber; Beisatz: Im Fall der Abberufung des verwaltenden Miteigentümers kann dieser zwar im Rahmen der Beschlussfassung bei entsprechenden Mehrheitsverhältnissen eine (sofortige) Abberufung mit seiner eigenen Stimme verhindern; den übrigen Miteigentümern ist allerdings ein – als Streitigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung im außerstreitigen Rechtsweg geltend zu machender – Abberufungsantrag aus wichtigem Grund zuzubilligen. (T1)
    Anm: Veröff: SZ 2020/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0013729

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten