Norm: ABGB §5ABGB §8ArbVG §97 Abs1 Z18
Rechtssatz: Grundsätzlich ist auch eine rückwirkende Verringerung von mit Betriebsvereinbarung zugebilligten Leistungen durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung - und zwar auch im Wege der authentischen Interpretation der früheren Betriebsvereinbarung - zulässig. Entscheidungstexte 9 ObA 10/95 Entscheidungstext OGH 25.01.1995 9 ObA 10/95 Ver... mehr lesen...
Norm: ABGB §5ZPO §226ZPO §503KSchG §28aMSchG §51UWG §14UWG §44
Rechtssatz: Der Unterlassungsanspruch wird durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch. Entscheidungstexte 4 Ob 87/94 Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 87/94 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §5ZPO §482 AZPO §503 E3
Rechtssatz: Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §5
Rechtssatz: Da es an einem höherrangigen verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot fehlt, stellt jenes des § 5 ABGB nur eine im Zweifel geltende Regelung dar, die durch jede Rückwirkungsanordnung als lex specialis durchbrochen werden kann. Entscheidungstexte 7 Ob 595/93 Entscheidungstext OGH 23.03.1994 7 Ob 595/93 Veröff: SZ 67/50 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §5ASVG §125 Abs1
Rechtssatz: Die Höhe des Krankengeldes, auf welches ein Versicherter Anspruch hat, richtet sich bei einer Gesetzesänderung bis zu diesem Zeitpunkt nach altem Recht, ab diesem Zeitpunkt aber nach neuem Recht, auch wenn der Versicherungsfall bereits während der Geltung des alten Rechtes eingetreten ist. Entscheidungstexte 10 ObS 151/93 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: ABGB §5MRG §48 Abs1MRG §49 Abs2
Rechtssatz: Kein rückwirkendes Eingreifen der Bestimmungen des MRG in - nach der alten Rechtslage - bereits wirksam erfolgte Aufkündigungen. Selbst in Fällen, die nach den Wortlaut des Gesetzes (hier: § 1 Abs 4 MRG) vom sachlichen Geltungsbereich des § 48 Abs 1 MRG nicht umfaßt sind, ist die Wirksamkeit einer vor dem 1.1.1982 zugestellten Kündigung grundsätzlich nicht nach dem MRG (insbesonders nicht nach §... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind aufgrund des Mietvertrages vom 18.November 1969 (Beilage 2) Mieter des Geschäftslokales top Nr 2 in dem dem Antragsgegner gehörigen Haus *****. Die Antragsteller betreiben im Bestandobjekt eine Fleischhauerei. In § 4 des Mietvertrages bestätigten die nunmehrigen Antragsteller, den Mietgegenstand in gutem, brauchbarem Zustand übernommen zu haben; in einverständlicher Abänderung der dem § 1096 ABGB entsprechenden Pflichten übernahmen die Antragst... mehr lesen...
Begründung: Die Mietrechtsvorgänger der Antragstellerin beantragten wegen der beabsichtigten Veräußerung ihres im Haus der Antragsgegnerin betriebenen Unternehmens gemäß § 12 Abs 4 MRG die Bestimmung der Höhe des nach § 12 Abs 3 MRG angemessenen Hauptmietzinses. Im Zuge des (zutreffend ohne Vorschaltung einer Schlichtungsstelle - s § 50 MRG iVm Kdm BGBl 1979/299) bei Gericht geführten Verfahrens trat wegen der per 1.11.1990 erfolgten Unternehmensveräußerung die Antragstellerin a... mehr lesen...
Begründung: Mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29. 4. 1991, LGBl. Nr. 23, wurden Teile des zweiten Wiener Gemeindebezirkes zum Assanierungsgebiet erklärt. Gemäß § 2 dieser Verordnung gehört auch das Grundstück ***** der EZ ***** KG L***** zu diesem Assanierungsgebiet. Die genannte Verordnung wurde noch am 29. 4. 1991 kundgemacht; sie ist daher gemäß § 5 Abs 1 des Gesetzes über das Gesetzblatt der Stadt Wien, LGBl. 1945/1, frühestens am 30. 4. 1991 in Kraft getreten. A... mehr lesen...
Begründung: Mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29. April 1991, LGBl. Nr. 23, wurden Teile des zweiten Wiener Gemeindebezirkes zum Assanierungsgebiet erklärt. Gemäß § 2 dieser Verordnung gehört auch das Grundstück ***** der EZ ***** KG L***** zu diesem Assanierungsgebiet. Die genannte Verordnung wurde noch am 29. April 1991 kundgemacht; sie ist daher gemäß § 5 Abs 1 des Gesetzes über das Gesetzblatt der Stadt Wien, LGBl. 1945/1, frühestens am 30. April 1991 in Kraft getr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei, eine gemeinnützige Bauvereinigung, ist Eigentümerin des Hauses S*****straße 62 in Linz, für das am 26.11.1956 die baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt wurde. Die ca 123 m2 großen Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoß dieses Hauses wurden vom 1.1.1957 bis zum 30.9.1988 von der klagenden Partei benützt. Grundlage ihres Nutzungsrechtes war ein am 29.12.1961 schriftlich abgeschlossener Mietvertrag, der folgende für diesen Rechtsstreit be... mehr lesen...
Begründung: Mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29.April 1991, LGBl. Nr.24, wurden Teile des zweiten Wiener Gemeindebezirkes zum Assanierungsgebiet erklärt. Gemäß § 2 dieser Verordnung gehört auch das Grundstück 616/4 der EZ ***** Grundbuch 01657 Leopoldstadt zu diesem Assanierungsgebiet. Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgte am 29.April 1991, sodaß die Verordnung gemäß § 5 Abs.1 des Gesetzes über das Gesetzblatt der Stadt Wien, LGBl. 1945/1, frühestens am 30.April 19... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin, ihr ob den 124/7.204 Anteilen (Eigentumswohnung) der im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Liegenschaft auf Grund der Kaufverträge vom 13. 12. 1990 und 1. 2. 1991 die Einverleibung des Eigentumsrechtes sowie die Einverleibung des Pfandrechtes für eine Darlehensforderung von S 1,100.000,- s.A. zugunsten einer darlehensgewährenden Bank zu bewilligen, mit folgender
Begründung: ab: Mit Verordnung der Wiener Landesregierun... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der Erstantragstellerin auf Einverleibung des Eigentumsrechts für sie ob der im
Kopf: dieses Beschlusses genannten Liegenschaft auf Grund des Kaufvertrages vom 1. 10. 1990 sowie den Antrag der Zweitantragstellerin auf Einverleibung eines Pfandrechtes zu ihren Gunsten ob dieser Liegenschaft ab. Es begründete seine Entscheidung wie folgt: Mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29. 4. 1991, WrLGBl. 1991/24, sei unter anderem das den G... mehr lesen...
Norm: ABGB §5StadtErnG §9 Abs2StadtErnG §31 Abs3
Rechtssatz: Der zwingende Charakter einer
Norm: läßt für sich allein noch nicht den Schluß zu, daß sie der Gesetzgeber rückwirkend in Kraft setzten wollte. Er kann die Rückwirkung indizieren, doch bedarf es weiterer Anhaltspunkte im konkreten Inhalt und Zweck einer gesetzlichen Regelung, um die dem § 5 ABGB zu entnehmende gegenteilige Vermutung zu entkräften. Der Gesetzeszweck, Spekulationsgeschäf... mehr lesen...
Begründung: Mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29. April 1991, LGBl. Nr. 25, wurden Teile des zweiten Wiener Gemeindebezirkes zum Assanierungsgebiet erklärt. Gemäß § 2 dieser Verordnung gehört auch das Grundstück ***** der EZ ***** Grundbuch 01657 Leopoldstadt zu diesem Assanierungsgebiet. Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgte am 29. April 1991, sodaß die Verordnung gemäß § 5 Abs 1 des Gesetzes über das Gesetzblatt der Stadt Wien, LGBl. 1945/1, frühestens am 30. Apri... mehr lesen...
Begründung: Mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29. April 1991, LGBl. Nr. 24, wurden Teile des zweiten Wiener Gemeindebezirkes zum Assanierungsgebiet erklärt. Gemäß § 2 dieser Verordnung gehört auch das Grundstück ***** der EZ ***** KG Leopoldstadt zu diesem Assanierungsgebiet. Die genannte Verordnung wurde noch am 29. April 1991 kundgemacht; sie ist daher gemäß § 5 Abs 1 des Gesetzes über das Gesetzblatt der Stadt Wien, LGBl. 1945/1, frühestens am 30. April 1991 in Kraf... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller begehrten auf Grund des notariellen Übergabsvertrages vom 8.Oktober 1990, des zu TZ 5411/90 ergangenen Rangordnungsbeschlusses und anderer Urkunden ob den der Therese S***** gehörenden 66/3743-Anteilen (B-LNR 25) an der Liegenschaft EZ *****, womit das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr 27 im Haus ***** untrennbar verbunden ist, 1.) die Einverleibung des Eigentumsrechtes je zur Hälfte im Rang der Anmerkung TZ 5411/90 für die Antragsteller und die Verb... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den am 6.September 1991 beim Erstgericht eingebrachten Antrag der Antragstellerin, ihr auf Grund des Kaufvertrages vom 17.Dezember 1990 (und anderer für die Bewilligung des Antrages erforderlicher Urkunden) die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Liegenschaft zu bewilligen, ab. Es begründete seine Entscheidung damit, daß mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29.April 1991, LGBl 1991/24, unter andere... mehr lesen...