RS OGH 1992/4/7 5Ob47/92, 5Ob27/92, 5Ob28/92, 5Ob29/92, 5Ob41/92, 5Ob50/92, 5Ob54/92, 5Ob55/92, 5Ob5

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Norm

ABGB §5
StadtErnG §9 Abs2
StadtErnG §31 Abs3

Rechtssatz

Der zwingende Charakter einer Norm läßt für sich allein noch nicht den Schluß zu, daß sie der Gesetzgeber rückwirkend in Kraft setzten wollte. Er kann die Rückwirkung indizieren, doch bedarf es weiterer Anhaltspunkte im konkreten Inhalt und Zweck einer gesetzlichen Regelung, um die dem § 5 ABGB zu entnehmende gegenteilige Vermutung zu entkräften. Der Gesetzeszweck, Spekulationsgeschäfte über Liegenschaft im Assanierungsgebiet zu unterbinden und den Erfolg der beabsichtigten Assanierungsmaßnahmen durch eine wirksame Kontrolle des Liegenschaftsverkehrs sicherzustellen, gebietet keine Rückwirkung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008721

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0050OB00047_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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