Norm
ABGB §5Rechtssatz
Die Höhe des Krankengeldes, auf welches ein Versicherter Anspruch hat, richtet sich bei einer Gesetzesänderung bis zu diesem Zeitpunkt nach altem Recht, ab diesem Zeitpunkt aber nach neuem Recht, auch wenn der Versicherungsfall bereits während der Geltung des alten Rechtes eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013298Dokumentnummer
JJR_19931028_OGH0002_010OBS00151_9300000_001