RS OGH 2023/8/3 7Ob595/93; 4Ob136/98y; 1Ob286/98k; 7Ob178/04h; 8ObA64/06d; 3Ob234/12a; 8ObA72/15v; 8

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Rechtssatz

Da es an einem höherrangigen verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot fehlt, stellt jenes des § 5 ABGB nur eine im Zweifel geltende Regelung dar, die durch jede Rückwirkungsanordnung als lex specialis durchbrochen werden kann.Da es an einem höherrangigen verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot fehlt, stellt jenes des Paragraph 5, ABGB nur eine im Zweifel geltende Regelung dar, die durch jede Rückwirkungsanordnung als lex specialis durchbrochen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015520

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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