RS OGH 2016/11/23 6Ob723/82, 2Ob568/82, 5Ob535/83, 5Ob574/83, 8Ob597/85, 7Ob374/97v, 3Ob160/16z

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Veröffentlicht am 27.01.1993
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Rechtssatz

Kein rückwirkendes Eingreifen der Bestimmungen des MRG in - nach der alten Rechtslage - bereits wirksam erfolgte Aufkündigungen. Selbst in Fällen, die nach den Wortlaut des Gesetzes (hier: § 1 Abs 4 MRG) vom sachlichen Geltungsbereich des § 48 Abs 1 MRG nicht umfaßt sind, ist die Wirksamkeit einer vor dem 1.1.1982 zugestellten Kündigung grundsätzlich nicht nach dem MRG (insbesonders nicht nach § 49 Abs 2 MRG) zu beurteilen, sondern es sind noch die Vorschriften des Mietengesetzes anzuwenden; dies auch dann, wenn der Kündigungstermin nach dem 31.12.1981 liegt.Kein rückwirkendes Eingreifen der Bestimmungen des MRG in - nach der alten Rechtslage - bereits wirksam erfolgte Aufkündigungen. Selbst in Fällen, die nach den Wortlaut des Gesetzes (hier: Paragraph eins, Absatz 4, MRG) vom sachlichen Geltungsbereich des Paragraph 48, Absatz eins, MRG nicht umfaßt sind, ist die Wirksamkeit einer vor dem 1.1.1982 zugestellten Kündigung grundsätzlich nicht nach dem MRG (insbesonders nicht nach Paragraph 49, Absatz 2, MRG) zu beurteilen, sondern es sind noch die Vorschriften des Mietengesetzes anzuwenden; dies auch dann, wenn der Kündigungstermin nach dem 31.12.1981 liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008702

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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