Norm: ABGB §5ARG §22d
Rechtssatz: § 22d ARG wirkt nicht zurück. Dies bedeutet, daß all jene Sachverhalte, welche bis 10. 1. 1997 verwirklicht wurden, nach alter Rechtslage, jene ab 11. 1. 1997 hingegen nach neuer Rechtslage zu beurteilen sind. Entscheidungstexte 8 ObA 116/99p Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 ObA 116/99p European Ca... mehr lesen...
Norm: ABGB §5MRG 1997 §49b Abs9
Rechtssatz: Das Übergangsrecht des § 49b Abs 9 MRG 1997 folgt dem allgemeinen Prinzip, daß auf Dauerschuldverhältnisse die jeweils geltenden Normen anzuwenden sind, falls keine speziellen (gegenteiligen) Regelungen eingreifen. Entscheidungstexte 1 Ob 286/98k Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 286/98k ... mehr lesen...