RS OGH 1998/12/15 1Ob286/98k

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Rechtssatz

Das Übergangsrecht des § 49b Abs 9 MRG 1997 folgt dem allgemeinen Prinzip, daß auf Dauerschuldverhältnisse die jeweils geltenden Normen anzuwenden sind, falls keine speziellen (gegenteiligen) Regelungen eingreifen.Das Übergangsrecht des Paragraph 49 b, Absatz 9, MRG 1997 folgt dem allgemeinen Prinzip, daß auf Dauerschuldverhältnisse die jeweils geltenden Normen anzuwenden sind, falls keine speziellen (gegenteiligen) Regelungen eingreifen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111550

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0010OB00286_98K0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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