RS OGH 1995/1/25 9ObA10/95 (9ObA11/95), 8ObA137/02h, 8ObA52/03k, 9ObA187/05y, 9ObA62/10y, 9ObA153/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1995
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Norm

ABGB §5
ABGB §8
ArbVG §97 Abs1 Z18

Rechtssatz

Grundsätzlich ist auch eine rückwirkende Verringerung von mit Betriebsvereinbarung zugebilligten Leistungen durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung - und zwar auch im Wege der authentischen Interpretation der früheren Betriebsvereinbarung - zulässig.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 10/95
    Entscheidungstext OGH 25.01.1995 9 ObA 10/95
    Veröff: SZ 68/16
  • 8 ObA 137/02h
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 ObA 137/02h
    Vgl auch; Beisatz: Es ist nicht verboten, Betriebsvereinbarungen hinsichtlich noch nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer auch rückwirkend zu schließen (hier: Nachwirkungen einer gekündigten (freien) Betriebsvereinbarung über Betriebspension. (T1); Beisatz: Eine Angelegenheit, die bisher möglicherweise nur im Rang einer freien Betriebsvereinbarung stand, kann dann, wenn sie einer Regelung durch eine echte Betriebsvereinbarung zugänglich ist, in diesen Rang erhoben werden. (T2)
  • 8 ObA 52/03k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 ObA 52/03k
    Auch
  • 9 ObA 187/05y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 187/05y
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 62/10y
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 ObA 62/10y
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es ist nicht verboten, Betriebsvereinbarungen hinsichtlich noch nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer auch rückwirkend zu schließen. (T3)
  • 9 ObA 153/12h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 153/12h
    Auch; Beisatz: Die Partner der Betriebsvereinbarung haben dabei aber verschiedene Grenzen der Verhältnismäßigkeit und der Begründbarkeit zu beachten, wobei grundsätzlich bei Einschränkungen der mit Anwartschaften verbundenen Rechte auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingte unterschiedliche Betroffenheit in der Vertrauensposition Bedacht zu nehmen ist (8 ObA 52/03k mit ausführlicher Begründung). (T4)
  • 9 ObA 100/16w
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 ObA 100/16w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 9 ObA 134/16w
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 134/16w
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0028611

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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