RS OGH 2026/3/18 4Ob87/94; 4Ob106/94; 1Ob512/95 (1Ob513/95; 1Ob514/95); 5Ob2307/96t; 1Ob9/96; 1Ob236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1994
beobachten
merken

Rechtssatz

Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten