Norm: ABGB §472ABGB §474ABGB §480ABGB §482ABGB §526GBG §9
Rechtssatz: Das österreichische Sachenrecht sieht eine Eigentümerservitut nicht vor; eine solche kann daher nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 118/07z Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 118/07z Veröff: SZ 2007/113 5 Ob 157/08m Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: JN §1ABGB §480ABGB §481
Rechtssatz: 1. Bis zur Verbücherung einer bislang nur obligatorischen Dienstbarkeit hat der Berechtigte keine Möglichkeit zu einer bücherlichen Verfügung. Bei offenkundigen Dienstbarkeiten handelt es sich um dingliche Nutzungsrechte. 2. Der Gemeingebrauch an der öffentlichen Wasserfläche des Neusiedlersees umfasst auch den Bootsverkehr. Das Benützen der Wasserfläche durch Boote musste vom Erwerber eines Grundstücke... mehr lesen...
Norm: WRG §9 Abs2ABGB §480ABGB §1460
Rechtssatz: § 9 Abs 2 WRG ist keine die Ersitzung am Privatgewässern hindernde Sondervorschrift. Entscheidungstexte 1 Ob 275/03b Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 275/03b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119454 Dokumentnummer JJR_20041... mehr lesen...
Norm: ABGB §480ABGB §481
Rechtssatz: Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes entsteht bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung eine Dienstbarkeit. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn in einem behördlichen Grundzusammenlegungsverfahren das Eigentum an einer Liegenschaft oder eines L... mehr lesen...