RS OGH 2008/5/27 8Ob44/08s, 8Ob130/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2008
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Norm

oö FLG 1979 §24 Abs1
ABGB §480
Tir FLG 1996 §26

Rechtssatz

Der Zweck der Zusammenlegung, Grunddienstbarkeiten und Reallasten weitgehend zu beseitigen, kann nur dann vollständig erreicht werden, wenn grundsätzlich auch jene Grunddienstbarkeiten entfallen, die an Grundstücken, die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind, als dienende Grundstücke bestehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 44/08s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 8 Ob 44/08s
    Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass § 24 Abs1 oö FLG auch auf den hier zu beurteilenden Fall, in dem lediglich das „dienende" Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen war, anzuwenden ist. (T1); Bem: Unter Berufung auf die damit in Einklang stehende Judikatur des VwGH (vgl VwGH 89/07/0008; 98/07/0047; 95/07/0006). (T2); Veröff: SZ 2008/70
  • 8 Ob 130/08p
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 Ob 130/08p
    Vgl; Beisatz: Dieser Rechtssatz hat auch für den umgekehrten Fall, nämlich dass bloß das herrschende Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen war, gleichermaßen zu gelten. (T3); Beisatz: Nach dem hier verfahrensgegenständlichen § 26 Tir FLG 1996 kommt es zum Erlöschen der Grunddienstbarkeiten unabhängig davon, ob lediglich das dienende oder das herrschende Grundstück in das Kommassierungsverfahren einbezogen ist. (T4); Beisatz: Hier: Zu § 26 Tir FLG 1996. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123566

Im RIS seit

26.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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