Norm: ABGB §480ABGB §863 CVABGB §863 EIABGB §863 I
Rechtssatz: Haben die Grundeigentümer über 16 Jahre lang unbeanstandet zugelassen, dass die Eigentümer des Nachbargrundstückes und deren Mieter auch den als Weg ausgestalteten Teilbereich ihres Grundstückes zum Begehen und Befahren nutzten und haben sie selbst (sowie ihre Leute) diesen Weg - somit auch jenen Teil, der über das Grundstück der Nachbarn führt - auch selbst zur Bewirtschaftung ihre... mehr lesen...
Norm: ABGB §480ABGB §863 CVABGB §863 EIABGB §863 I
Rechtssatz: Erwerbstitel einer Dienstbarkeit ist - neben den in § 480 ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden kann. Derjenige, der die Kosten für die Errichtung einer Anlage zur Ausübung einer Dienstbarkeit aufwendet, kann damit rechnen, dass der Eigentümer des belasteten Grundstückes, der die... mehr lesen...