RS OGH 2025/9/29 6Ob155/00p; 6Ob268/04m; 1Ob192/04y; 1Ob11/05g; 2Ob194/05a; 10Ob83/07i; 5Ob21/08m; 7

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Veröffentlicht am 13.07.2000
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Rechtssatz

Erwerbstitel einer Dienstbarkeit ist - neben den in § 480 ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden kann. Derjenige, der die Kosten für die Errichtung einer Anlage zur Ausübung einer Dienstbarkeit aufwendet, kann damit rechnen, dass der Eigentümer des belasteten Grundstückes, der dies duldet, mit der Begründung der Dienstbarkeit einverstanden ist. Für die Begründung einer Dienstbarkeit ist die Zustimmung aller Miteigentümer des dienenden Grundstücks erforderlich.Erwerbstitel einer Dienstbarkeit ist - neben den in Paragraph 480, ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (Paragraph 863, ABGB) geschlossen werden kann. Derjenige, der die Kosten für die Errichtung einer Anlage zur Ausübung einer Dienstbarkeit aufwendet, kann damit rechnen, dass der Eigentümer des belasteten Grundstückes, der dies duldet, mit der Begründung der Dienstbarkeit einverstanden ist. Für die Begründung einer Dienstbarkeit ist die Zustimmung aller Miteigentümer des dienenden Grundstücks erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114010

Im RIS seit

12.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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