RS OGH 2000/7/13 6Ob155/00p, 6Ob268/04m, 1Ob192/04y, 1Ob11/05g, 2Ob194/05a, 10Ob83/07i, 5Ob21/08m, 7

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Veröffentlicht am 13.07.2000
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Norm

ABGB §480
ABGB §863 CV
ABGB §863 EI
ABGB §863 I

Rechtssatz

Erwerbstitel einer Dienstbarkeit ist - neben den in § 480 ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden kann. Derjenige, der die Kosten für die Errichtung einer Anlage zur Ausübung einer Dienstbarkeit aufwendet, kann damit rechnen, dass der Eigentümer des belasteten Grundstückes, der dies duldet, mit der Begründung der Dienstbarkeit einverstanden ist. Für die Begründung einer Dienstbarkeit ist die Zustimmung aller Miteigentümer des dienenden Grundstücks erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 155/00p
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 155/00p
  • 6 Ob 268/04m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 268/04m
    Auch; Veröff: SZ 2004/180
  • 1 Ob 192/04y
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 192/04y
    nur: Erwerbstitel einer Dienstbarkeit ist - neben den in § 480 ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden kann. Für die Begründung einer Dienstbarkeit ist die Zustimmung aller Miteigentümer des dienenden Grundstücks erforderlich. (T1)
  • 1 Ob 11/05g
    Entscheidungstext OGH 24.05.2005 1 Ob 11/05g
    Auch
  • 2 Ob 194/05a
    Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 194/05a
    Auch
  • 10 Ob 83/07i
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 83/07i
    nur: Erwerbstitel einer Dienstbarkeit ist - neben den in § 480 ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden kann. Derjenige, der die Kosten für die Errichtung einer Anlage zur Ausübung einer Dienstbarkeit aufwendet, kann damit rechnen, dass der Eigentümer des belasteten Grundstückes, der dies duldet, mit der Begründung der Dienstbarkeit einverstanden ist. (T2)
  • 5 Ob 21/08m
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 21/08m
    Vgl auch; Beisatz: Die Begründung von Dienstbarkeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft setzt die Zustimmung aller Miteigentümer voraus. (T3)
    Bem: Hier: Wohnungseigentum. (T4)
  • 7 Ob 267/08b
    Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 267/08b
    Auch
  • 3 Ob 132/09x
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 3 Ob 132/09x
    Auch
  • 10 Ob 24/11v
    Entscheidungstext OGH 03.05.2011 10 Ob 24/11v
    Auch
  • 10 Ob 45/11g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 10 Ob 45/11g
    Auch
  • 10 Ob 27/12m
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 Ob 27/12m
    Vgl auch
  • 5 Ob 55/13v
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 55/13v
    Vgl; Beisatz: Das gilt auch für eine unregelmäßige Dienstbarkeit nach § 479 ABGB. (T5)
  • 1 Ob 202/13g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 202/13g
    Vgl
  • 1 Ob 87/15y
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 87/15y
    Beisatz: An die Annahme der schlüssigen Einräumung einer Dienstbarkeit sind, weil dies einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, strenge Anforderungen zu stellen. Die sonst an die Ersitzung anknüpfenden Erfordernisse des rechtmäßigen, redlichen und echten Besitzes, einschließlich dem Ablauf der Ersitzungszeit, sollen nicht dadurch einfach umgangen werden können, dass man aus der Nichtausübung eines Rechts oder der stillschweigenden Duldung der Nutzung des Grundstücks durch eine andere Person während eines kürzeren Zeitraums als jenes für die Ersitzung bereits einen konkludenten Rechtsverlust durch rechtsgeschäftliche konkludente Einräumung von Dienstbarkeitsrechten bejaht, (so schon 10 Ob 10/13p). (T6)
  • 7 Ob 188/15w
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 188/15w
    Auch
  • 3 Ob 259/15g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 259/15g
    Auch
  • 9 Ob 76/17t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 Ob 76/17t
    Auch; Beisatz: An schlüssige Servitutsbegründungen sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. (T7)
  • 1 Ob 128/18g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2018 1 Ob 128/18g
    nur: Erwerbstitel einer Dienstbarkeit ist - neben den in § 480 ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden kann. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114010

Im RIS seit

12.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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