Norm: ABGB §358 IIIABGB §1299 CDSt 1990 §1 C4DSt 1990 §1 DRAO §9 Abs1
Rechtssatz: Ein Rechtsanwalt, der sich bei einem Liegenschaftskauf als Vertragserrichter und Treuhänder nicht schon vor Vertragsabschluss über den tatsächlichen Lastenstand informiert, sondern erst Monate danach, obgleich erkennbarer Geschäftszweck war, dass die Käufer die kaufgegenständliche Liegenschaft bis auf die ausdrücklich übernommenen Pfandrechte (geld)lastenfrei erwe... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 C4DSt 1990 §1 DRAO §9 Abs1ABGB §358 III
Rechtssatz: Ein Rechtsanwalt darf keinen Treuhandauftrag vorbehaltlos annehmen, dessen auftragsgemäße Erfüllung er nicht gewährleisten kann. Er hat sich vor Annahme desselben hinsichtlich der Erfüllungsmöglichkeit zu informieren und seinen Informationsstand an die Vertragsparteien weiterzugeben. Entscheidungstexte 13 Bkd 2/05 En... mehr lesen...