RS OGH 2005/12/19 13Bkd2/05, 8Ob34/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2005
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Norm

ABGB §358 III
ABGB §1299 C
DSt 1990 §1 C4
DSt 1990 §1 D
RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der sich bei einem Liegenschaftskauf als Vertragserrichter und Treuhänder nicht schon vor Vertragsabschluss über den tatsächlichen Lastenstand informiert, sondern erst Monate danach, obgleich erkennbarer Geschäftszweck war, dass die Käufer die kaufgegenständliche Liegenschaft bis auf die ausdrücklich übernommenen Pfandrechte (geld)lastenfrei erwerben können, sowie, dass die sicher gestellten und zu löschenden Pfandrechte aus dem Treuhandbetrag zur Gänze abgedeckt werden können, begeht eine grobe Sorgfaltsverletzung.

Entscheidungstexte

  • 13 Bkd 2/05
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 13 Bkd 2/05
  • 8 Ob 34/09x
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 34/09x
    Auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der sich bei einem Liegenschaftskauf als Vertragserrichter und Treuhänder nicht schon vor dem Vertragsabschluss, sondern erst später über den tatsächlichen Lastenstand (hier: der einverleibten Höchstbetragshypothek) informiert, obwohl es - wie hier - erkennbarer Geschäftszweck war, dass der Käufer die kaufgegenständliche Liegenschaft lastenfrei erwerben sollte, begeht eine Sorgfaltsverletzung. (T1)

Schlagworte

Lastenfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120451

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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