Norm
DSt 1990 §1 C4Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt darf keinen Treuhandauftrag vorbehaltlos annehmen, dessen auftragsgemäße Erfüllung er nicht gewährleisten kann. Er hat sich vor Annahme desselben hinsichtlich der Erfüllungsmöglichkeit zu informieren und seinen Informationsstand an die Vertragsparteien weiterzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120450Dokumentnummer
JJR_20051219_OGH0002_013BKD00002_0500000_001