Norm: ABGB §276ZPO §116AußStrG 2005 §5 Abs2AußStrG §6
Rechtssatz: Die §§ 116 ff ZPO sind auch in Verfahren Außerstreitsachen anwendbar. Auch dort hat der Antragsteller bei konkurrierenden Voraussetzungen die Wahl, ob er die Bestellung eines Kurators nach § 116 ZPO durch das für das konkrete außerstreitige Verfahren zuständige Gericht oder eines Abwesenheitskurators nach § 276 ABGB durch das Pflegschaftsgericht begehrt. Entsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §276ZPO §116ZPO §477 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die materielle Richtigkeit der Bestellung eines Abwesenheitskurators durch das Pflegschaftsgericht ist nicht vom Prozeßgericht oder diesem übergeordneten Rechtsmittelgericht zu prüfen. Entscheidungstexte 40 R 98/98b Entscheidungstext LG für ZRS Wien 10.03.1998 40 R 98/98b Schlagworte... mehr lesen...
Norm: ABGB idF SWRÄG 2006 §270 BABGB §276 IeAußStrG 2005 §2 Abs2 IIAußStrG 2005 §45 IC3AußStrG 2005 §45 IC5
Rechtssatz: Anders als nach § 276 zweiter Fall ABGB, in dem das Pflegschaftsgericht in der Regel auf Antrag desjenigen tätig wird, dessen Rechte durch die Abwesenheit gehemmt werden, also unmittelbar Rechte des Antragstellers berührt werden, kommt nach dem ersten Fall der zitierten Gesetzesstelle einem - aus welchem Grund immer - Interess... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2ABGB §140 BcABGB §276 IaABGB §276 IIcABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
Rechtssatz: Es bedarf der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht, um Unterhalt im Wege der Anspannung festsetzen zu können; nicht mit dem Wesen der Anspannung vereinbar ist es, die Kenntnis des Abwesenheitskurators vom Bestehen einer Sorgepflicht, von der der Abwesende nachweislich nichts weiß, als Voraussetzung für eine Anspan... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §5 Abs2AußStrG §9 A2AußStrG §9 C1AußStrG §9 QAußStrG §14 A1AußStrG §14 A5ABGB §276 IeABGB §276 IIaZPO §116 IZPO §116 IVZPO §116 VZPO §460ZPO §502 AZPO §514 DZPO §528 A
Rechtssatz: Solange ein Beschluss, mit dem ein Abwesenheitskurator bestellt wurde, aufrecht ist (weder mit Rechtsmittel bekämpft noch von Amts wegen beseitigt), ist der Abwesenheitskurator befugt, für den von ihm zu Vertretenden einzuschreiten und Rechtsmittel ... mehr lesen...