RS OGH 1997/2/26 7Ob61/97i, 7Ob39/00m, 2Ob56/02b, 10Ob73/07v, 6Ob5/08s, 7Ob156/10g, 2Ob246/09d, 1Ob8

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
ABGB §140 Bc
ABGB §276 Ia
ABGB §276 IIc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231

Rechtssatz

Es bedarf der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht, um Unterhalt im Wege der Anspannung festsetzen zu können; nicht mit dem Wesen der Anspannung vereinbar ist es, die Kenntnis des Abwesenheitskurators vom Bestehen einer Sorgepflicht, von der der Abwesende nachweislich nichts weiß, als Voraussetzung für eine Anspannung genügen zu lassen, setzt diese doch Verschulden oder Zumutbarkeit einer entsprechenden Erwerbstätigkeit voraus.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 61/97i
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 61/97i
  • 7 Ob 39/00m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 39/00m
    nur: Es bedarf der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht, um Unterhalt im Wege der Anspannung festsetzen zu können. (T1)
  • 2 Ob 56/02b
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 2 Ob 56/02b
    nur T1; Beisatz: Die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht ist mit Zustellung des serologisch-erbgenetischen Gutachtens, in welchem die Vaterschaft als "praktisch erwiesen" angesehen wurde, anzusehen. (T2)
  • 10 Ob 73/07v
    Entscheidungstext OGH 15.01.2008 10 Ob 73/07v
    Beisatz: Bloße Anhaltspunkte für eine mögliche Unterhaltspflicht reichen nicht aus, um den Anspannungsgrundsatz wirksam werden zu lassen. (T3)
  • 6 Ob 5/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
    Vgl; Veröff: SZ 2008/35
  • 7 Ob 156/10g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 156/10g
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 2 Ob 246/09d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 246/09d
    Vgl; Veröff: SZ 2010/134
  • 1 Ob 83/15k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 83/15k
    Auch; Beisatz: Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er kein Erwerbseinkommen hat oder ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106973

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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