Begründung: Die am 9. März 1995 geborene J***** ist die Tochter von Mag. M***** und H*****. Mit Beschluss vom 3. September 2005 (ON U 5) hat das Erstgericht den Vater H***** ab 1. April 2005 zu einem monatlichen Geldunterhalt von 500 EUR verpflichtet. Am 21. April 2009 beantragte das durch seine Mutter vertretene Kind, die monatlichen Unterhaltsleistungen zu erhöhen (ON U 6); am 30. Juni 2009 wurde der Antrag dahin präzisiert, dass ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 650 EUR ab 1.... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern ist seit 6. 2. 1985 aus dem Verschulden des Vaters Johann M***** geschieden. Schon vorher war er zu monatlichen Unterhaltsleistungen für die beiden Minderjährigen (S 2.200,- bzw. S 2.000,-) verhalten worden. Die Elternrechte waren der Mutter übertragen worden. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 13. 10. 1986 wurde die Annahme an Kindesstatt der beiden Minderjährigen durch Raimund R***** bewilligt, mit dem die Mutter Christine R***** am 28. 5. 19... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die 24-jährige Klägerin ist seit April 1989 Schülerin in der Schule für den beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien. Sie hatte ursprünglich Sonder- und Heilpädagogik studiert, ließ sich aber im Hinblick auf bessere Berufschancen von diesem Studium beurlauben und besucht seither diese Schule. Zu diesem Zweck wohnt sie wochentags in Wien und hat Wohnungskosten von S 1.250 monatlich. Für diverse handwerkliche Ku... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte den monatlichen Unterhalt der beiden Minderjährigen von je S 3.800 auf S 5.100 für die mj. Doris und auf S 4.600 für den mj. Stefan. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 14 Ab.2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche un... mehr lesen...
Die Ehe der Streitteile wurde aus beiderseitigem gleichem Verschulden geschieden. Die Klägerin begehrte einen Unterhalt in Höhe von 3000 S monatlich. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit der Einwendung, die Klägerin könne ihren Unterhalt aus ihrem eigenen Vermögen und aus den Unterhaltszahlungen ihrer ehelichen Kinder bestreiten. Das Erstgericht wies die Klage auf Grund der Feststellungen über die Leistungsfähigkeit der sieben ehelichen Kinder der Streitteile ab, weil... mehr lesen...
Norm: ABGB §166 Abs2 DbAußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Ca4
Rechtssatz: Die Entscheidung, daß die außereheliche Mutter vor dem außerehelichen Vater gewisse Unterhaltskosten - hier: Kosten für fremde Pflege des Kindes wegen eigener Berufstätigkeit - zu tragen habe, betrifft den Grund des Anspruchs. Entscheidungstexte 5 Ob 52/69 Entscheidungstext OGH 05.03.1969 5 Ob 52/69 ... mehr lesen...
Die Ehe der Kindeseltern Dr. Hans O. und Margarethe O. wurde am 20. Jänner 1965 rechtskräftig geschieden. Mit pflegschaftsbehördlich genehmigtem vergleich vom selben Tag verpflichtete sich der Kindesvater, für die mj. Heidrun als einziges Kind einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1700 S ausschließlich der Kinderbeihilfe zu bezahlen. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 1966 beantragte er die Herabsetzung dieses Unterhaltsbetrages auf schließlich 1000 S und verwies auf die Änderung seiner ... mehr lesen...
Norm: ABGB §166 Abs2 DbUSchG §1 Abs1
Rechtssatz: Zur subsidiären Unterhaltspflicht der außerehelichen Mutter. Entscheidungstexte 10 Os 247/66 Entscheidungstext OGH 17.03.1967 10 Os 247/66 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0048647 Dokumentnummer JJR_19670317_OGH0002_0100OS00247_66... mehr lesen...
Norm: ABGB §166 Abs2 DbUSchG 1960 §1
Rechtssatz: Gemäß dem § 166 Abs 2 ABGB trifft die Verpflichtung zur Leistung des Unterhaltes für uneheliche Kinder, soferne der Kindesvater hiezu nicht imstande oder unbekannt ist, die Kindesmutter und nach dieser die mütterlichen Großeltern. Entscheidungstexte 10 Os 165/64 Entscheidungstext OGH 15.09.1964 10 Os 165/64 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §166 Abs2 FAußStrG §14 B3ZPO §502 Abs2 Ca4
Rechtssatz: Wenn es sich darum handelt, ob die außereheliche Mutter mangels eines geregelten Einkommens zu einer entsprechenden Unterhaltsleistung nicht herangezogen werden kann und ob daher der außereheliche Großvater unterhaltspflichtig ist, ist ein Revisionsrekurs ausgeschlossen (Judikat 60 neu). Entscheidungstexte 2 Ob 536/57 Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §166 Abs2 F
Rechtssatz: Dem außerehelichen Kinde kann nicht verwehrt werden, die Erhöhung des durch das Urteil über Vaterschaft und Unterhalt festgestellten Betrages im Außerstreitverfahren zu begehren, obwohl die Erhöhung des Einkommens schon während des Prozesses eingetreten ist. Entscheidungstexte 2 Ob 593/57 Entscheidungstext OGH 20.11.1957 2 Ob 593/57 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §166 Abs2 F
Rechtssatz: Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes: Heranziehung des mütterlichen Großvaters eines außerehelichen Kindes. Entscheidungstexte 3 Ob 22/54 Entscheidungstext OGH 27.01.1954 3 Ob 22/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0048694 Dokumentnummer JJ... mehr lesen...
Das Erstgericht hat den Antrag des Stadtjugendamtes als Amtsvormund des am 1. August 1951 geborenen Karl L., den mütterlichen Großvater Karl L. für die Zeit ab 6. November 1951 bis 26. November 1951 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 75 S und für die Zeit vom 7. Dezember 1951 bis 21. Dezember 1951 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 47 S für den mj. Karl L. zu verhalten, abgewiesen. Dem dagegen vom Stadtjugendamt eingebrachten Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folg... mehr lesen...
Norm: ABGB §166 Abs2 Db
Rechtssatz: Auch wenn der außereheliche Vater bekannt ist, seiner Unterhaltspflicht aber aus irgendwelchen Gründen nicht rechtzeitig nachkommt, können die Mutter und im Falle ihrer Mittellosigkeit ihre Eltern zur Unterhaltsleistung subsidiär herangezogen werden. Entscheidungstexte 3 Ob 320/52 Entscheidungstext OGH 04.06.1952 3 Ob 320/52 Veröff: SZ 25/... mehr lesen...
Norm: ABGB §166 Abs2 DaABGB §182a
Rechtssatz: Der natürliche Vater ist nur dann wieder zum Unterhalt seines außerehelichen Kindes verpflichtet, wenn der Wahlvater unvermögend geworden ist, den Unterhalt zu leisten. Entscheidungstexte 3 Ob 387/38 Entscheidungstext OGH 18.05.1938 3 Ob 387/38 Veröff: DREvBl 1938/233 1 Ob 507/91 E... mehr lesen...