Norm
ABGB §166 Abs2 DbRechtssatz
Auch wenn der außereheliche Vater bekannt ist, seiner Unterhaltspflicht aber aus irgendwelchen Gründen nicht rechtzeitig nachkommt, können die Mutter und im Falle ihrer Mittellosigkeit ihre Eltern zur Unterhaltsleistung subsidiär herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0048650Dokumentnummer
JJR_19520604_OGH0002_0030OB00320_5200000_001