RS OGH 1952/6/4 3Ob320/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1952
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Norm

ABGB §166 Abs2 Db

Rechtssatz

Auch wenn der außereheliche Vater bekannt ist, seiner Unterhaltspflicht aber aus irgendwelchen Gründen nicht rechtzeitig nachkommt, können die Mutter und im Falle ihrer Mittellosigkeit ihre Eltern zur Unterhaltsleistung subsidiär herangezogen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0048650

Dokumentnummer

JJR_19520604_OGH0002_0030OB00320_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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