TE OGH 1952/6/4 3Ob320/52

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Veröffentlicht am 04.06.1952
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Norm

ABGB §166 (2)
Außerstreitgesetz §16

Kopf

SZ 25/156

Spruch

Auch wenn der außereheliche Vater bekannt ist, seiner Unterhaltspflicht aber aus irgendwelchen Gründen nicht rechtzeitig nachkommt, kann die Mutter und im Falle ihrer Mittellosigkeit können ihre Eltern zur Unterhaltsleistung subsidiär herangezogen werden.

Entscheidung vom 4. Juni 1952, 3 Ob 320/52.

I. Instanz: Bezirksgericht St. Pölten; II. Instanz: Kreisgericht St. Pölten.

Text

Das Erstgericht hat den Antrag des Stadtjugendamtes als Amtsvormund des am 1. August 1951 geborenen Karl L., den mütterlichen Großvater Karl L. für die Zeit ab 6. November 1951 bis 26. November 1951 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 75 S und für die Zeit vom 7. Dezember 1951 bis 21. Dezember 1951 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 47 S für den mj. Karl L. zu verhalten, abgewiesen.

Dem dagegen vom Stadtjugendamt eingebrachten Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Stadtjugendamtes Folge und trug dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der außerordentliche Revisionsrekurs erscheint zulässig, da in dem Ausspruch des Rekursgerichtes, daß erst dann, wenn der außereheliche Vater überhaupt nicht feststellbar und die Mutter zur Verpflegung nicht imstande wäre, die Unterhaltspflicht subsidiär die mütterlichen Großeltern treffen könnte, eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG. gelegen ist.

Der Standpunkt des Rekursgerichtes hätte zur Folge, daß, insolange die Vaterschaft nicht festgestellt ist oder der Kindesvater zu einer Unterhaltsleistung nicht herangezogen werden kann, weil er dazu außerstande ist, dem Kinde zwar der Unterhalt tatsächlich mangeln würde, ein Unterhalt aber von dem subsidiär Leistungspflichtigen nicht begehrt werden könnte, so daß das Kind in der Zwischenzeit ohne Unterhalt bleiben müßte, zumal es auf Armenversorgung erst Anspruch hat, wenn feststeht, daß keine nach bürgerlichem Recht zu dessen Unterhalt verpflichtete Person herangezogen werden kann. Die Bestimmung des § 166 Abs. 2 ABGB. verfolgt jedoch in erster Linie den Zweck, den notwendigen Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Sie ist daher in dem Sinne zu verstehen, daß die Mutter und bei ihrer Mittellosigkeit ihre Eltern nicht bloß im Falle der Vater unbekannt ist oder eine Rechtsverfolgung gegen ihn im Inland ausgeschlossen ist, sondern auch dann, wenn der Vater bekannt ist, seiner Unterhaltspflicht aber aus irgendwelchen Gründen nicht rechtzeitig nachkommt, subsidiär heranzuziehen sind. Die Unterhaltspflicht der Mutter und ihrer Eltern ist daher auch dann begrundet, wenn die Vaterschaft noch nicht festzustellen ist und aus diesem Gründe über die Unterhaltspflicht des außerehelichen Vaters noch nicht entschieden werden konnte (SZ. IX/121), aber auch dann, wenn der Vater die Mittel für den Unterhalt des Kindes rechtswidrig nicht zur Verfügung stellt, die Rechtsverfolgung gegen ihn aber erheblich erschwert wäre (vgl. SZ. XVII/116).

Laut der am 25. Feber 1952 vom Antragsteller vorgenommenen Einschränkung wird nunmehr lediglich begehrt, den mütterlichen Großvater für die Zeit vom 6. November 1951 bis 26. November 1951 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 75 S und für die Zeit vom 10. Dezember 1951 bis 21. Dezember 1951 zu einem solchen von monatlich 47 S heranzuziehen; ein Antrag auf Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages für die Zeit ab 22. Dezember 1951 wurde jedoch nicht gestellt. Da laut Feststellung des Erstgerichtes die Vaterschaft zu dem mj. Karl L. erst am 5. Jänner 1952 vom außerehelichen Kindesvater Leopold S. anerkannt wurde, hat die subsidiäre Unterhaltspflicht des mütterlichen Großvaters während des gesamten Zeitraumes, für welchen die Heranziehung des Letzteren zur Unterhaltsleistung begehrt wird, bereits bestanden. Diese wird erst wegfallen, sobald feststeht, daß der Unterhalt des Kindes beim außerehelichen Vater einbringlich ist. Allerdings ist die weitere Voraussetzung der Unterhaltspflicht des mütterlichen Großvaters Karl L. seine Leistungsfähigkeit, die vom Erstgericht verneint wurde. Das Rekursgericht wird nunmehr diese Frage, mit welcher es sich, von seiner durch den Obersten Gerichtshof abgelehnten Rechtsmeinung ausgehend, nicht beschäftigt hat, zu prüfen haben.

Anmerkung

Z25156

Schlagworte

Außereheliches Kind, subsidiäre Unterhaltsleistung durch Großeltern, Großeltern, subsidiäre Heranziehung zur Unterhaltsleistung, Unterhaltsleistung, subsidiäre der Großeltern

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0030OB00320.52.0604.000

Dokumentnummer

JJT_19520604_OGH0002_0030OB00320_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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