Norm
ABGB §166 Abs2 FRechtssatz
Dem außerehelichen Kinde kann nicht verwehrt werden, die Erhöhung des durch das Urteil über Vaterschaft und Unterhalt festgestellten Betrages im Außerstreitverfahren zu begehren, obwohl die Erhöhung des Einkommens schon während des Prozesses eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0048716Dokumentnummer
JJR_19571120_OGH0002_0020OB00593_5700000_001