Norm
ABGB §166 Abs2 DaRechtssatz
Der natürliche Vater ist nur dann wieder zum Unterhalt seines außerehelichen Kindes verpflichtet, wenn der Wahlvater unvermögend geworden ist, den Unterhalt zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0048622Dokumentnummer
JJR_19380518_OGH0002_0030OB00387_3800000_001