RS OGH 1938/5/18 3Ob387/38, 1Ob507/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1938
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Norm

ABGB §166 Abs2 Da
ABGB §182a

Rechtssatz

Der natürliche Vater ist nur dann wieder zum Unterhalt seines außerehelichen Kindes verpflichtet, wenn der Wahlvater unvermögend geworden ist, den Unterhalt zu leisten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 387/38
    Entscheidungstext OGH 18.05.1938 3 Ob 387/38
    Veröff: DREvBl 1938/233
  • 1 Ob 507/91
    Entscheidungstext OGH 13.02.1991 1 Ob 507/91
    nur: Der natürliche Vater ist nur dann wieder zum Unterhalt seines Kindes verpflichtet, wenn der Wahlvater unvermögend geworden ist, den Unterhalt zu leisten. (T1) Beisatz: Das trifft aber nicht schon dann zu, wenn der an sich erwerbsfähige Wahlvater seiner Unterhaltspflicht bloß tatsächlich nicht nachkommt, weil er etwa unbekannten Aufenthaltes ist, oder wenn nur die zwangsweise Hereinbringung des geschuldeten Unterhalts unmöglich gemacht oder verzögert wird oder sonst auf Schwierigkeiten stößt. (T2) Veröff: RZ 1991/70 S 229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0048622

Dokumentnummer

JJR_19380518_OGH0002_0030OB00387_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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