Norm: ABGB §141 ABGB
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 141 ABGB I Unterhaltspflicht A Dauer und Erlöschen der Unterhaltspflicht B insbesondere Selbsterhaltungsfähigkeit C Ausmaß der Unterhaltspflicht (Bemessung) D Form der Unterhaltsgewährung E Kinderbeihilfe F Subsidiäre Unterhaltspflicht der Mutter G Streitiges oder Außerstreitiges Verfahren, EV (Rekurslegitimation - weiteres zur Genehmigungspflicht ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AeABGB §140 AfABGB §141 IIIASVG §292 Abs3ASVG §292 Abs4 liteASVG §293 Abs1ASVG §294 Abs1
Rechtssatz: Nach der Definition des § 292 Abs 3 ASVG gelten ua Unterhaltsansprüche jeglicher Art als Einkünfte, die dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten zuzurechnen sind. Nur soweit solche Ansprüche nach § 294 ASVG berücksichtigt werden, bleiben sie gemäß § 292 Abs 4 lit e ASVG bei Anwendung der Abs 1 bis 3 des § 292 ASVG außer Betrac... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AfABGB §141 III
Rechtssatz: Die Unterhaltspflicht der Großeltern ist zweifach beschränkt: Einerseits ist sie der Höhe nach auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestimmt, auch wenn der von den Eltern zu erwartende Unterhalt gering ist; andererseits steht den Großeltern ein Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts zu. Die Verweisung auf die Lebensverhältnisse der Eltern ist aber nicht wörtlich auszulegen, weil sonst bei de... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AaABGB §140 AfABGB §141 IIIABGB §143
Rechtssatz: Vom Ehegatten eines subsidiär zum Unterhalt verpflichteten Großelternteils kann im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung nicht verlangt werden, dem verpflichteten Großelternteil zusätzlich Mittel zu gewähren, um diesen in die Lage zu setzen, Unterhaltszahlungen für sein Enkelkind zu erbringen, zumal jegliche "mittelbare" Unterhaltsverpflichtung abzulehnen ist. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AfABGB §141 III
Rechtssatz: Einem Großelternteil ist die Belastung oder Verwertung seiner Liegenschaft (Grundstücksanteile) zur Erfüllung seiner subsidiären Unterhaltspflicht dann nicht zumutbar, wenn ihm in absehbarer Zeit keine Einnahmen zur Verfügung stehen, um einen Hypothekarkredit wieder abzutragen und darüber hinaus damit gerechnet werden muß, daß er die Liegenschaft, auf der sie wohnt, verlieren könnte. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §141 IIIUVG §4 Z2
Rechtssatz: Bloße Schwierigkeiten, sei es bei der Unterhaltsbemessung oder der Unterhaltshereinbringung beim primär Unterhaltspflichtigen, rechtfertigen die Inanspruchnahme der sekundär unterhaltspflichtigen Großeltern nicht, das Kind kann Leistungen nach dem UVG beziehen. Denn es fehlt dazu ein entsprechender Vorbehalt in § 4 UVG. Entscheidungstexte 1 Ob 531/95 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §141 III
Rechtssatz: Auf die Unterhaltsverpflichtung von Großeltern ist der Anspannungsgrundsatz grundsätzlich voll anwendbar. Entscheidungstexte 6 Ob 522/95 Entscheidungstext OGH 09.03.1995 6 Ob 522/95 10 ObS 2446/96w Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2446/96w Eur... mehr lesen...
Norm: ABGB §141 III
Rechtssatz: Die Angemessenheit der Bedürfnisse des Kleinkindes bestimmt sich auch nach den Lebensverhältnissen der in Anspruch genommenen Großeltern. Der Beitrag eines Großelternteils ist im Verhältnis der Leistungsfähigkeit sämtlicher subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern zu bestimmen (so schon EFSlg 71641). Entscheidungstexte 6 Ob 522/95 Entscheidungstext ... mehr lesen...