RS OGH 1995/4/25 1Ob531/95, 6Ob2206/96x, 10ObS2168/96p, 1Ob2339/96v, 10ObS2446/96w, 7Ob53/16v

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

ABGB §141 III
UVG §4 Z2

Rechtssatz

Bloße Schwierigkeiten, sei es bei der Unterhaltsbemessung oder der Unterhaltshereinbringung beim primär Unterhaltspflichtigen, rechtfertigen die Inanspruchnahme der sekundär unterhaltspflichtigen Großeltern nicht, das Kind kann Leistungen nach dem UVG beziehen. Denn es fehlt dazu ein entsprechender Vorbehalt in § 4 UVG.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 531/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 531/95
  • 6 Ob 2206/96x
    Entscheidungstext OGH 30.09.1996 6 Ob 2206/96x
  • 10 ObS 2168/96p
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2168/96p
    nur: Bloße Schwierigkeiten, sei es bei der Unterhaltsbemessung oder der Unterhaltshereinbringung beim primär Unterhaltspflichtigen, rechtfertigen die Inanspruchnahme der sekundär unterhaltspflichtigen Großeltern nicht. (T1)
    Beisatz: Solange über die Unterhaltspflicht der primär Unterhaltspflichtigen nicht entschieden ist, kann noch nicht über die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern abgesprochen werden. Vor Heranziehung der Großeltern sind die Eltern erforderlichenfalls anzuspannen. (T2)
  • 1 Ob 2339/96v
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2339/96v
  • 10 ObS 2446/96w
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2446/96w
    nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 53/16v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 53/16v
    Vgl auch; Beis abweichend von T2; Beisatz: Die Leistungsfähigkeit der Eltern ist im Unterhaltsverfahren eines Enkelkindes gegen die Großeltern als Vorfrage zu prüfen. (T3); Veröff: SZ 2016/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053001

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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