TE OGH 1995/9/12 10Ob1543/95

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Veröffentlicht am 12.09.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Martin S*****, geboren 18.Februar 1977, wohnhaft bei der ehelichen Mutter *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Herbert S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10.Mai 1995, GZ 45 R 273/95-142, womit infolge Rekurses des Minderjährigen der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 3.März 1995, GZ 4 P 59/77-138, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des ehelichen Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des ehelichen Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die seinerzeitige Unterhaltserhöhung zum 1.10.1993 mit Beschluß vom 6.10.1993 (ON 129) gründete sich auf das Einverständnis der Parteien. Daher ist nach stR des Obersten Gerichtshofes eine Unterhaltserhöhung grundsätzlich auch ohne eine Änderung der Verhältnisse selbst rückwirkend möglich. Hat nämlich ein Minderjähriger weniger Unterhalt begehrt, als der materiellen Rechtslage entsprach, liegt im Zweifel ein Teilantrag vor. Die Rechtskraft der Entscheidung über diesen Antrag steht einem Erhöhungsbegehren nicht entgegen. Im Unterlassen der Geltendmachung eines (höheren) Anspruchs ist im Zweifel kein Verzicht auf diesen

höheren Anspruch zu erblicken (4 Ob 507/92 = ÖA 1992, 57 = EF 68.428;

1 Ob 539/92 = ÖA 1993, 20 U 71 = EF 70.399 ua). Die Entscheidung des

Rekursgerichtes weicht von diesen Rechtsgrundsätzen nicht ab. Ob die konkrete Unterhaltserhöhung im Einzelfall angemessen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG dar.Rekursgerichtes weicht von diesen Rechtsgrundsätzen nicht ab. Ob die konkrete Unterhaltserhöhung im Einzelfall angemessen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0100OB01543.95.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19950912_OGH0002_0100OB01543_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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