RS OGH 2016/4/27 1Ob553/95, 10ObS2168/96p, 1Ob2339/96v, 7Ob53/16v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1995
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Norm

ABGB §140 Af
ABGB §141 III
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 141 heute
  2. ABGB § 141 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 141 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 141 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Die Unterhaltspflicht der Großeltern ist zweifach beschränkt: Einerseits ist sie der Höhe nach auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestimmt, auch wenn der von den Eltern zu erwartende Unterhalt gering ist; andererseits steht den Großeltern ein Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts zu. Die Verweisung auf die Lebensverhältnisse der Eltern ist aber nicht wörtlich auszulegen, weil sonst bei deren Leistungsunfähigkeit ein Unterhaltsanspruch gegen die Großeltern gar nicht entstehen könnte, gerade aber die mangelnde Leistungsfähigkeit der Eltern den subsidiären Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Großeltern auslöst, dh wirksam werden lässt.

Entscheidungstexte

  • RS0056666">1 Ob 553/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 553/95
  • RS0056666">10 ObS 2168/96p
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2168/96p
    nur: Die Unterhaltspflicht der Großeltern ist zweifach beschränkt: Einerseits ist sie der Höhe nach auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestimmt, auch wenn der von den Eltern zu erwartende Unterhalt gering ist; andererseits steht den Großeltern ein Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts zu. (T1)
    Beisatz: Die finanzielle Leistungskraft der Großeltern darf nicht bis zur möglichen Höchstgrenze ausgeschöpft werden. (T2)
  • RS0056666">1 Ob 2339/96v
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2339/96v
    nur: Die Unterhaltspflicht der Großeltern ist zweifach beschränkt: Einerseits ist sie der Höhe nach auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestimmt, auch wenn der von den Eltern zu erwartende Unterhalt gering ist; andererseits steht den Großeltern ein Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts zu. (T3)
  • RS0056666">7 Ob 53/16v
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 53/16v
    Veröff: SZ 2016/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056666

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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