RS OGH 1995/3/9 6Ob522/95, 1Ob553/95, 1Ob2339/96v

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Veröffentlicht am 09.03.1995
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Norm

ABGB §141 III

Rechtssatz

Die Angemessenheit der Bedürfnisse des Kleinkindes bestimmt sich auch nach den Lebensverhältnissen der in Anspruch genommenen Großeltern. Der Beitrag eines Großelternteils ist im Verhältnis der Leistungsfähigkeit sämtlicher subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern zu bestimmen (so schon EFSlg 71641).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047729

Dokumentnummer

JJR_19950309_OGH0002_0060OB00522_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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