Norm
ABGB §141 IIIRechtssatz
Die Angemessenheit der Bedürfnisse des Kleinkindes bestimmt sich auch nach den Lebensverhältnissen der in Anspruch genommenen Großeltern. Der Beitrag eines Großelternteils ist im Verhältnis der Leistungsfähigkeit sämtlicher subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern zu bestimmen (so schon EFSlg 71641).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047729Dokumentnummer
JJR_19950309_OGH0002_0060OB00522_9500000_001