Norm
ABGB §140 AeRechtssatz
Nach der Definition des § 292 Abs 3 ASVG gelten ua Unterhaltsansprüche jeglicher Art als Einkünfte, die dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten zuzurechnen sind. Nur soweit solche Ansprüche nach § 294 ASVG berücksichtigt werden, bleiben sie gemäß § 292 Abs 4 lit e ASVG bei Anwendung der Abs 1 bis 3 des § 292 ASVG außer Betracht. Andere als im § 294 Abs 1 lit a bis c ASVG genannte Unterhaltsansprüche, daher auch solche subsidiärer Art gegenüber Großeltern, sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Ausgleichszulage zur Pension (hier: Waisenpension) mit der vollen (tatsächlichen) Höhe zu berücksichtigen.Nach der Definition des Paragraph 292, Absatz 3, ASVG gelten ua Unterhaltsansprüche jeglicher Art als Einkünfte, die dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten zuzurechnen sind. Nur soweit solche Ansprüche nach Paragraph 294, ASVG berücksichtigt werden, bleiben sie gemäß Paragraph 292, Absatz 4, Litera e, ASVG bei Anwendung der Absatz eins bis 3 des Paragraph 292, ASVG außer Betracht. Andere als im Paragraph 294, Absatz eins, Litera a bis c ASVG genannte Unterhaltsansprüche, daher auch solche subsidiärer Art gegenüber Großeltern, sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Ausgleichszulage zur Pension (hier: Waisenpension) mit der vollen (tatsächlichen) Höhe zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte