Norm: ABGB §904 IABGB §914 IIIfABGB §1380 HABGB §1412ZPO §204 E1AO §53 Abs4KO §156 Abs4KSchG §13VersVG §39a
Rechtssatz: Wird in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, daß mit der fristgerechten Zahlung eines Betrages von rund neunhundertfünfzigtausend Schilling die Schuld getilgt ist, bei Verzug aber weitere zweihunderttausend Schilling zu zahlen sind, ist auf Grund der gesetzlichen Wertungen des § 39a VersVG, § 53 Abs 4 AO und § 156 Abs 4 K... mehr lesen...
Norm: ABGB §1380 AABGB §1380 B
Rechtssatz: Ein Vergleich kann novierende Wirkung entfalten (Ablehnung von Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 9 zu § 1376 und Rz 19 f zu § 1380). Entscheidungstexte 1 Ob 131/97i Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 131/97i 7 Ob 165/00s Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 165/00s Auch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 IVaABGB §1380 HZPO §204 G
Rechtssatz: Verpflichtet sich eine Partei in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung eines Geldbetrages Zug-um-Zug gegen Lieferung eines Gegenstandes, kann sie unter den Voraussetzungen des § 918 ABGB auch dann von dem damit vereinbarten Vertrag zurücktreten, wenn sie sich ein solches Rücktrittsrecht nicht vorbehalten hatte (Ablehnung von EvBl 1966/131). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §884ABGB §1380 HZPO §204 I
Rechtssatz: Die Erstreckung einer Tagsatzung zum Abschluß eines Vergleiches ist nur als Formvereinbarung mit deklaratorischer Wirkung nach einer bereits erfolgten sachlichen Einigung zu sehen. Entscheidungstexte 9 ObA 2241/96s Entscheidungstext OGH 16.10.1996 9 ObA 2241/96s European Case Law Identifier... mehr lesen...
Norm: ABGB §1380 ÜbsABGB §1380 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 1380 ABGB A Wesen des Vergleiches B Abgrenzung zur Novation C Abgrenzung zum Anerkenntnis D Inhalt E Familienrechtlicher Vergleich F Vergleiche über Schadenersatz und Regressanspruch G Bestandvergleiche H Diverses Informationen zu § 1380 ABGB Verweisungen: 1) Konstitutives Anerkenntnis ausschließlich bei § 1375 ABGB 2) Alle Fragen des Prozessvergleiches ausschli... mehr lesen...
Norm: ABGB §364c B2ABGB §1380 HEheG §81GBG §9
Rechtssatz: Ein auf § 364c ABGB gegründetes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert grundsätzlich jede Übertragung der Sache, daher auch auf Grund eines ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten geschlossenen Vergleiches, mag dieser auch in einem Verfahren zur nachehelichen Vermögensaufteilung geschlossen worden sein; auch ein solcher Vergleich ist ein auf Eigentumsübertragung gerichtetes Rech... mehr lesen...
Norm: ABGB §859ABGB §863 AABGB §914 IABGB §1380 H
Rechtssatz: Ob ein bestimmtes willentliches Verhalten als Willenserklärung zu beurteilen ist, ist ein Ergebnis der Auslegung. Maßgeblich ist, ob nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens eine die Rechtslage gestaltende Erklärung mit Bindungswirkung vorliegt. Im Zweifel ist der bloße Hinweis auf die Rechtsfolgen eines angenommenen Sachverhaltes für den, der die Erklärung entgegennimmt, er... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIfABGB §1380 F
Rechtssatz: Ein Abfindungsvergleich umfasst jedenfalls erkennbare und vorhersehbare Ansprüche. Entscheidungstexte 2 Ob 89/95 Entscheidungstext OGH 07.12.1995 2 Ob 89/95 2 Ob 36/15f Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 36/15f 2 Ob 71/16d Entscheidungstext... mehr lesen...