RS OGH 2023/5/16 3Ob508/96; 9ObA32/97i; 5Ob16/10d; 9ObA22/19d; 8ObA78/20h; 6Ob192/21k; 2Ob91/23f

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Rechtssatz

Ob ein bestimmtes willentliches Verhalten als Willenserklärung zu beurteilen ist, ist ein Ergebnis der Auslegung. Maßgeblich ist, ob nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens eine die Rechtslage gestaltende Erklärung mit Bindungswirkung vorliegt. Im Zweifel ist der bloße Hinweis auf die Rechtsfolgen eines angenommenen Sachverhaltes für den, der die Erklärung entgegennimmt, erkennbar nicht auf eine Änderung von Rechtslage und Rechtsfolgen gerichtet; eine Willenserklärung liegt nicht vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausdrückliche und schlüssige Willenserklärungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102748

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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